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                                <entry_title>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurantdienstleistungen ab 2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neuregelung aus dem Steueränderungsgesetz 2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steueränderungsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Steueränderungsgesetz 2025 (vom 22.12.2025 , BGBl I Nr. 363) enthält in Art. 4 eine Reihe von Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Für Gastronominnen und Gastronomen besonders von Bedeutung ist die Ergänzung des Art. 12 Abs. 2 um eine neue Nummer 15. Nach dieser Ergänzung gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen generell der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ausgenommen sind im Restaurant servierte Getränke aller Art.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anwendungsbereich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für alle Speisenabgaben im Rahmen einer Restaurantdienstleistung. Mitbegünstigt sind Luxusnahrungsmittel wie Kaviar, Langusten, Hummer usw., welche bei Kauf im Supermarkt bzw. im Fall einer Lieferung dem Regelsteuersatz unterliegen. Im Gegenzug unterliegen im Restaurant angebotene Getränke ausnahmslos dem Regelsteuersatz. Dieser gilt auch für solche Getränke, für die bei Kauf im Supermarkt bzw. bei einer Lieferung der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten würde (z. B. Milchgetränke).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Praktische Auswirkungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung macht wegen eines geringeren Vorsteuerabzugs Geschäftsessen teurer. Ausnahmen gelten nur dort, wo die Steuersenkung von Gastronomen an die Gäste weitergegeben wird. Wird die Steuerermäßigung weitergegeben, kommt dies einer Preissenkung von etwa zehn Prozent gleich.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vorauszahlungen und Gutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auswirkungen ergeben sich auch auf bereits erhaltene Vorauszahlungen bzw. Gutscheine. Denn Restaurantdienstleistungen sind stets zu dem Umsatzsteuersatz auszuführen, der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 UStG). Hat die Gastronomin bzw. der Gastronom in 2025 für eine in 2026 beispielsweise stattfindende Hochzeit eine Vorauszahlung vereinnahmt, ist folglich eine Umsatzsteuerberichtigung vorzunehmen. Denn der Geldeingang musste in 2025 zum Regelsteuersatz versteuert werden. Dasselbe gilt, wenn Essensgutscheine aus 2025 in 2026 eingelöst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Die Neuregelung gilt für Umsätze ab 1.1.2026.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: InsideCreativeHouse - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Steuersenkungen für die Gastronomie ab 2026</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Umsatzsteuer-Pauschbeträge 2026 für unentgeltliche Wertabgaben</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Pauschbeträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Zur Vereinfachung veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, die als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils gewinnerhöhend aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschbeträge 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß dem BMF-Schreiben vom 23.12.2025 – (IV D 3 - S 1547/00006/007/021 BStBl 2026 I S. 4) gelten in 2026 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 4.001,00 (Vorjahr € 4.045,00). Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 3.173,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (Speisen) und € 828,00 für Abgaben zum vollen Umsatzsteuersatz. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.453,00 (Vorjahr: € 2.457,00). Davon entfallen € 1.824,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 629,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Abgaben für Kinder bis zu zwei Jahren müssen nicht erfasst werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: lilechka75 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sachentnahmen Gastronomie 2026</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Neues BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neues BMF-Schreiben vom 19.11.2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bewirtungsrechnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesministerium der Finanzen hat Ende letzten Jahres ein neues Schreiben zur steuerlichen „Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb als Betriebsausgaben“ veröffentlicht (v. 19. November 2025, IV C 6 - S 2145/00026/005/033).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Formale Inhalte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BMF-Schreiben listet die für einen Betriebsausgabenabzug notwendigen Mindestinhalte auf Rechnungen auf. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Rechnungen bis € 250,00 (Kleinbetragsrechnungen, Tz. 1.1) und Rechnungen über € 250,00 (Tz. 1.2). Bei Kleinbetragsrechnungen genügen Angaben über den Bewirtungsbetrieb, das Ausstellungsdatum, Angaben über Menge und Art der servierten Speisen und Getränke, den Tag der Bewirtung, den Rechnungsbetrag sowie ggf. zusätzlich gewährte Trinkgelder. Bei Rechnungen über € 250,00 sind zusätzlich Angaben zur Steuernummer des Bewirtungsbetriebs, eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Namen der bewirteten Personen zu ergänzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Schwerpunkt E-Rechnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das neue BMF-Schreiben geht in Ziffer 3 ausführlich auf die vollständige elektronische Abbildung der Bewirtungsbelege sowie der digitalen oder digitalisierten Eigenbelege ein. Grundsätzlich müssen ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Hinweise für Bewirtungen im Ausland (Tz. 4) schließen das Schreiben ab.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Prostock-studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                    <og_title>Spalte Bewirtungsrechnung richtig ausstellen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neues BMF-Schreiben vom 19.11.2025</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Kein Auskunftsrecht eines Gastronomen bei anonymen Anzeigen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Finanzamt muss den „Anschwärzer“ nicht bekannt geben</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Finanzbehörden können bei Betrieben während der üblichen Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung und ohne vorherige bekanntzumachende Anordnung eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen (§ 146b Abgabenordnung/AO). Im Streitfall war Anlass einer solchen Kassen-Nachschau in einem Gastronomiebetrieb eine anonyme Anzeige. Die betroffenen Unternehmer beantragten Akteneinsicht. Das Finanzamt lehnte ab.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kein Auskunftsrecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung die Ansicht der Finanzbehörde bestätigt, dass diese keine Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige gegenüber dem Betroffenen erteilen muss (BFH, Urt v. 15.7. 2025 IX R 25/24). Grundsätzlich besteht kein rechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht. Ein um Akteneinsicht nachsuchender Steuerpflichtiger hat allerdings Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Die Finanzbehörde hat dabei bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anzeigeerstatters sowie das Interesse, die Auskunftsbereitschaft Dritter zu erhalten. Im Streitfall überwog das Interesse der Finanzbehörden, an „Insiderkenntnisse“ zu gelangen. Diese Erkenntnisquelle würde versiegen, wenn Anzeigeerstatter mit einer Preisgabe ihres Namens rechnen müssten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall die Anwendung der F&amp;amp;P-Methode aus zwei Gründen nicht für zulässig erachtet. Zum einen lagen Überpreise bei der Festlegung des Spar-Menü-Preises vor. Das heißt, der anteilige Preis für eine Komponente lag über dem Einzelverkaufspreis. Zum anderen flossen Veränderungen bei den Einkaufspreisen für den Wareneinkauf bei Anwendung der F&amp;amp;P-Methode sofort ein, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Verkauf kam (Urteil vom 22.1.2025 - XI R 19/23).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Georgii - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Anonyme Anzeige gegen einen Gastronomiebetrieb</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Sondervorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Anpassung der Sondervorauszahlungen für Gastrobetriebe wegen Umsatzsteuersenkung zum 1.1.2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Sondervorauszahlungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen können die Frist zur Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer mittels Antrag auf Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat verlängern (§ 46 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Der Antrag muss spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für das entsprechende Kalenderjahr abzugeben ist. Abgabefrist ist jeweils der 10.2. eines Jahres. Anträge gelten jeweils stillschweigend als genehmigt, sofern kein Ablehnungsbescheid ergeht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sondervorauszahlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen regulär monatlich abgeben müssen (ist der Fall, wenn die Umsatzsteuer jährlich mehr als € 9.000,00 beträgt), müssen eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt ein Elftel der Vorauszahlungen für das jeweils vergangene Kalenderjahr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuersatzsenkung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei der Berechnung der Sondervorauszahlungen sollten Gastronomen die Umsatzsteuersatzsenkung ab 2026 im Auge behalten. Die für 2026 abzuführende Umsatzsteuer kann sich dadurch erheblich verringern, bei gleichbleibendem Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung akzeptiert in Fällen, in denen die standardmäßige Vorauszahlungsberechnung infolge einer Rechtsänderung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, auch niedrigere Festsetzungen (Abschn. 18.4. Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE). Gastronomen sollten daher eine niedrigere Sondervorauszahlung beantragen. Ein Antrag ist gesondert unter Beifügung der voraussichtlichen Umsatzsteuer-Zahllast unter Berücksichtigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für 2026 zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                <entry_title>Verbot einer kommunalen Übernachtungssteuer in Bayern</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kommunale Übernachtungssteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Stadt München sowie zwei weitere bayerische Städte klagten vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof/BayVGH gegen das landesrechtliche Verbot der Erhebung von Übernachtungssteuern. Das Gericht wies die Klage jedoch ab (Entscheidung vom 14.11.2025, Vf. 3-VII-23).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Übernachtungssteuerverbot rechtmäßig&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BayVGH sieht in dem angegriffenen Steuererhebungsverbot keine verfassungswidrige Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt, so der Senat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entlastung der bayerischen Hotelbetriebe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BayVGH sah es als legitim an, dass der Gesetzgeber die bayerischen Hotel- und Gaststättenbetriebe vor einem – von ihnen nicht beeinflussbaren – zusätzlichen Kostenfaktor in Gestalt einer Übernachtungssteuer schützt. Das Gericht sah darin ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse. Denn die durch die Zusatzsteuern entstehenden Preiserhöhungen würden sich über die unmittelbar betroffenen Gastrobetriebe auch auf die übrige Tourismuswirtschaft negativ auswirken und den Wirtschaftszweig spürbar beeinträchtigen, so das Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Übernachtungssteuerverbot in Bayern rechtmäßig</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>Frühjahr 2026</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht aus Vermietung von Ferienwohnungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH-Urteil zur ortsüblichen Vermietungszeit</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gewinnerzielungsabsicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Vermietung von Ferienwohnungen entstehen oftmals steuerliche Verluste. Damit das Finanzamt diese Verluste anerkennt, muss die Vermieterin bzw. der Vermieter die Absicht nachweisen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH ist eine Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig anzunehmen, wenn die für Ferienwohnungen ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Erheblich unterschritten ist die Vermietungszeit dann, wenn diese mindestens 25 % unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegt (Urt. v. 12.8.2025 - IX R 23/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Betrachtungszeitraum&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Ermittlung der Abweichungen von der ortsüblichen Vermietungszeit ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht schon dadurch widerlegt, dass in einem einzigen Vermietungsjahr mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage nicht erreicht sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Cinematographer - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Vermietung von Ferienwohnungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Urteil zur ortsüblichen Vermietungszeit</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Ermäßigte Umsatzsteuersätze auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen ab 2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Geplante Reduzierung des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Ermäßigter Umsatzsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Während für Beherbergungsleistungen der Hotel- und Gaststättenbetriebe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, muss für im Restaurant servierte Speisen und Getränke der Regelumsatzsteuersatz von 19 % berechnet werden. Die Bundesregierung will dies ab 2026 ändern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steueränderungsgesetz 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 enthält in Artikel 4 eine geplante Änderung des § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach soll für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll dieses Mal dauerhaft gelten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wettbewerbsverzerrungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit den gleichen Umsatzsteuersätzen soll einerseits die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützt werden und andererseits sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Diese bestehen aktuell dadurch, dass gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie lässt zudem Abgrenzungsschwierigkeiten bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung entfallen. So kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob Lieferungen von Lebensmitteln wesentliche Dienstleistungselemente enthalten oder nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rawpixel.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuersenkung 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Geplante Reduzierung des Umsatzsteuersatzes ab 1.1.2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>BFH setzt der Anwendung für F&amp;P Aufteilungsmethode enge Grenzen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH-Urteil vom 22.1.2025 XI R 19/23</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Spar-Menüs&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der Systemgastronomie ist die Ausgabe sogenannter „Spar-Menüs“, bestehend aus einem Gericht mit einem Getränk, zu einem festen Gesamtpreis üblich. Die Menüs werden zum Verzehr außer Haus verkauft. Während für den Speisenanteil der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, gilt für das Getränk der Regelsteuersatz. Zur sachgerechten Bestimmung der Umsatzteile, auf die der ermäßigte Steuersatz bzw. der Regelsteuersatz anzuwenden ist, sind folgende Aufteilungsmethoden gebräuchlich:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufteilungsmethoden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die sogenannte „Food-and-Paper“- Methode (F&amp;amp;P-Methode) basiert auf dem Wareneinsatz. Hier werden die Wareneinsatzanteile für die einzelnen Bestandteile der Spar-Menüs gegenübergestellt. Darüber hinaus gibt es noch die Einzelverkaufspreismethode (EVP-Methode). Hier werden die Einzelverkaufspreise für die Spar-Menü-Komponenten ins Verhältnis zueinander gesetzt. Gastronominnen und Gastronomen können grundsätzlich beide Methoden wählen. Voraussetzung für die Anwendung der F&amp;amp;P-Methode ist, dass diese ebenso sachgerecht ist wie die grundsätzlich vorzunehmende Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Fall die Anwendung der F&amp;amp;P-Methode aus zwei Gründen nicht für zulässig erachtet. Zum einen lagen Überpreise bei der Festlegung des Spar-Menü-Preises vor. Das heißt, der anteilige Preis für eine Komponente lag über dem Einzelverkaufspreis. Zum anderen flossen Veränderungen bei den Einkaufspreisen für den Wareneinkauf bei Anwendung der F&amp;amp;P-Methode sofort ein, obwohl die Neuware in der Regel erst eine Woche später in den Verkauf kam (Urteil vom 22.1.2025 - XI R 19/23).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pinkyone - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufteilung der Entgelte für Spar-Menüs</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Urteil vom 22.1.2025 XI R 19/23</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Betten- bzw. Übernachtungssteuern erhöhen sich 2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Erhöhung City Tax Bremen ab 2026</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;City Tax (Bettensteuer)&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die sogenannte „Bettensteuer“ auch „City Tax“, Übernachtungssteuer oder Kulturförderabgabe genannt, wurde vor wenigen Jahren als neue – den Tourismussektor – belastende Steuer eingeführt. Hintergrund dieser neuen Steuer sind leere Kassen der Kommunen. Steuerschuldner sind Betreiberinnen und Betreiber der Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienhäuser und auch Privatanbieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen, die über Internetplattformen angeboten werden. Die Bettensteuer wird von über 60 Städten und Gemeinden erhoben. Steuerpflichtig waren ursprünglich nur touristische Übernachtungen. Mittlerweile unterliegen der Steuer aber auch beruflich veranlasste Übernachtungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bremer City Tax 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Bremen betrug die City Tax bisher 5 % des Übernachtungsentgelts. Zum 1.1.2026 steigt diese auf 5,5 %. Das SenFin Bremen erhofft sich daraus Mehreinnahmen von mindestens einer Million Euro jährlich. Weiterhin soll die City Tax zu 40 % zur Tourismusförderung eingesetzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Björn Wylezich - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>City Tax aktuell: Bremen erhöht zum 1.1.2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Erhöhung City Tax Bremen ab 2026</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neue Pflicht zur Nutzung einheitlicher Datenschnittstellen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Fehlende elektronische Buchführungsbelege&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das kann jeder Gastronomin und jedem Gastronomen mal passieren. Die per E-Mail übermittelten Belege wurden ordnungsgemäß ausgedruckt und archiviert. Die E-Mail mit den angehängten Dokumenten ist allerdings nicht mehr auffindbar, wenn die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer die zurückliegenden drei Jahre prüft. Es können dem Prüfer zwar die Papierausdrucke der Dokumente vorgelegt werden, jedoch nicht die elektronischen Urbelege.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gewinnschätzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen treffen neben den Einzelaufzeichnungspflichten auch Aufbewahrungspflichten (§§ 146 Abs 1, 147 AO). Aus diesen Gesetzesgrundlagen begründet die Finanzverwaltung ihre Auffassung, dass die Aufbewahrung von in elektronischer Form vorzuhaltender Unterlagen in Papierform nicht ausreichend ist (BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl 2010 I S. 1342). Es stellt sich für Gastronominnen und Gastronomen die Frage, ob durch diesen formellen Fehler die Beweiskraft ihrer Buchführung so weit erschüttert ist, dass der Betriebsprüfer eine Schätzung vornehmen kann und in welche Höhe hinzugeschätzt werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;EuGH-Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen sollten sich in solchen Situationen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorsteuerabzugsberechtigung berufen (Urteil vom 15.9.2016 - C-518/14 „Senatex“). Der EuGH hatte in dem Fall einen Alternativnachweis im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zugelassen. Wird der Alternativnachweis mit ausgedruckten Papierbelegen erbracht, dürfte bei hoher Qualität der Papierausdrucke der formelle Fehler der Buchführung so weit reduziert werden können, dass eine Schätzung zu unterbleiben hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausblick&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die im Einzelfall bestehende Möglichkeit, verlorene elektronische Belege durch Papierbelege zu ersetzen, dürfte künftig allerdings schwieriger werden. Dies unter Betrachtung der neuen Regelungen in der Abgabenordnung zur verpflichtenden Datenübermittlung über eine vorgegebene Datenschnittstelle (§ 147b, 158 Abs 2 Nr. 2 Abgabenordnung-AO). Nach dem Gesetzeswortlaut führt bereits eine fehlende Zurverfügungstellung der Buchführungsdaten nach den Schnittstellenvorgaben zu einer Schätzung. Dies dürfte spätestens dann von Relevanz werden, wenn die von der Finanzverwaltung angekündigte Buchführungsdatenschnittstellenverordnung in Kraft tritt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Helma Spona - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Gewinnschätzungen trotz Papierbelege</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Bilanzierung von Bierlieferzuschüssen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Bierlieferzuschuss&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Brauereien zahlen Gastronominnen und Gastronomen als Gegenleistung für den Verkauf ihrer selbst hergestellten Biere üblicherweise einen Zuschuss. Wird der Zuschuss für den Verkauf der Getränke über mehrere Jahre gezahlt, ist der Lieferzuschuss bilanztechnisch periodengerecht abzugrenzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Passive Rechnungsabgrenzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind für Einnahmen zu bilden, die vor dem Bilanzstichtag erfolgt sind und einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen. Es handelt sich hier um einen Verrechnungsposten, der den Ertrag in die betreffende Abrechnungsperiode verlagert, in die er wirtschaftlich gehört. Eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt bei jedem nach dem Kalenderjahr bemessenen Zeitraum vor, für den die Entgelte gezahlt worden sind. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird in der Bilanzgliederung als eigener Posten ausgewiesen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel:&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die A-Brauerei schließt mit dem Gastronom B einen Bierlieferungsvertrag über fünf Jahre (60 Monate). Der Vertrag beinhaltet einen Bierlieferzuschuss von € 10.000,00. Der Vertrag beginnt am 1.12.2025. Mit Vertragsbeginn überweist die Brauerei dem Gastronom den vereinbarten Zuschussbetrag. Der Gastronom bilanziert jeweils für das Kalenderjahr. Er muss am Bilanzstichtag 59/60 des Zuschussbetrages auf das Konto Passive Rechnungsabgrenzungsposten buchen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weitere Folgebuchungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der zum Jahresende 2025 gebildete Bilanzposten muss in den Folgejahren der Restlaufzeit des Bierlieferungsvertrags entsprechend aufgelöst werden. Das heißt, der Bilanzposten ist in jedem Wirtschaftsjahr um 12/60 zu mindern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ipuwadol - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bierlieferzuschüsse richtig verbuchen</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Steuerliche Behandlung von Sachspenden durch Gastronomen und Hoteliers</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Sachspenden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Sachspenden als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Umsatzsteuergesetz UStG) der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn der gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Unentgeltliche Wertabgaben werden insoweit den Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bemessungsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bemessungsgrundlage für die Sachspenden sind die fiktiven Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Spende. Die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind – wie vielfach angenommen – nicht als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen (vgl. Abschnitt 10.6. Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Besonderheiten bei Lebensmittelspenden&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Spenden Gastronominnen und Gastronomen Lebensmittel an Tafeln bzw. für gemeinnützige Zwecke, muss dafür keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum für die Lebensmittel fast erreicht ist. Eine Umsatzbesteuerung kann hier entfallen, da der Wert der gespendeten Lebensmittel mit null Euro angenommen werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 18.3.2021 - III C 2 - S 7109/19/10002 :001 BStBl 2021 I S. 384, Abschnitt 10.6 Abs. 1a UStAE).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NIKIBA - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Lebensmittelspenden</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Ausstrahlungswirkung des BFH-Urteils auf Hotels, Campingplätze usw.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Das Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.2.2024 – II R 27/21 die im Rahmen eines Parkhausbetriebes an Dritte zur Nutzung überlassenen Kfz-Stellplätze als nicht bei der Erbschaftsteuer begünstigtes Verwaltungsvermögen angesehen. Nach dem BFH-Urteil gelten die Rückausnahmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis f Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für Kfz-Stellplätze nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswirkung auf Hotel- und Gastronomie-Betriebsvermögen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die BFH-Entscheidung betrifft auch Gastronomiebetriebe, zu deren Betriebsvermögen Kfz-Stellplätze gehören, die Gästen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ansicht der Finanzverwaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung kommt der Hotel- und Gaststättenbranche allerdings entgegen und zählt Hotels, Pensionen und Campingplätze ohne Ausnahmen zum erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Betriebsvermögen (RE 13b.13 der Erbschaftsteuer-Richtlinien ErbStR 2019). Für Gastronominnen und Gastronomen bedeutet dies für die Praxis, dass das BFH-Urteil keine über den Parkhausfall hinausgehende Ausstrahlungswirkung entfalten dürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. September 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: scharfsinn86 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Der Parkhausfall</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Hotelbetriebs</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH fällt Grundsatzurteil zur Übertragung verpachteter Gewerbebetriebe</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Übertragung gegen Nießbrauch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Geklagt hat eine Steuerpflichtige, die zur Hälfte Eigentümerin eines Hotelgrundstücks war. Das Grundstück wurde ihr im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge zunächst unter Vorbehaltsnießbrauch von ihrem Vater übertragen. Dieser verzichtete wenig später auf das Nießbrauchrecht gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass ein Nießbrauchrecht von Anfang an nicht zivilrechtlich wirksam begründet worden sei und berechnete einen hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH wies den Fall mit Urteil vom 8.8.2024, IV R 1/20 zurück, arbeitete aber in seinen Hinweisen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen heraus. Für Hotelbesitzerinnen und -besitzer ergeben sich aus der Urteilsbegründung folgende Hinweise: Bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Hotelgewerbebetriebs gegen Versorgungsleistungen geht das Betriebsvermögen unter Anwendung des Buchwertprivilegs ohne Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven auf den Übernehmer über. Bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt ist dies nicht der Fall. Denn bei der Nießbrauchsvariante führt der Übergeber den verpachteten Hotelbetrieb infolge der Weiterführung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erbfolge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei der Nießbrauchsvariante kommt es erst bei Eintritt der Erbfolge zum Übergang des (bisher in Händen des Vorbehaltsnießbrauchers befindlichen) verpachteten Gewerbebetriebs unter Anwendung des Buchwertprivilegs auf den bzw. die Erben. Sofern der Erbe bzw. die Erben zu diesem Zeitpunkt bereits einen Teil des verpachteten Hotelbetriebs besitzt bzw. besitzen (wie im Streitfall die Hälfte des Hotelgrundstücks), kommt es zu einer zwingenden Einlage dieses Teil-Privatvermögens zum Teilwert in das Hotelbetriebsvermögen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Übertragungen von Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistung oder Nießbrauch lösen stets unterschiedliche steuerliche Folgen aus. Jeder Übertragungsvorgang, das Betriebsvermögen eines Hotel-/Gastrobetriebs betreffend, sollte daher sorgfältig geplant und geprüft werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Übertragung eines Hotelgrundstücks</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Hinzuschätzung bei Buchführungsmängel</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Rechtsprechung zur Hinzuschätzung aufgrund von Buchführungsmängel</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Buchführungsmängel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Weist die Buchführung einer Unternehmerin bzw. eines Unternehmers Mängel auf, kann die Finanzverwaltung Unsicherheitszuschläge festlegen. Solche Unsicherheitszuschläge können nach ständiger Rechtsprechung bis zu 20 % der Umsätze betragen (Bundesfinanzhof/BFH, Beschluss vom 10.5.2012, X B 71/11).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall konnte ein Kioskbesitzer nur verdichtete Sammelbuchungen vorlegen. Kassendaten und Verfahrensdokumentationen fehlten. Der Betriebsprüfer setzte daraufhin einen Unsicherheitszuschlag von 5 % der Umsätze fest.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG billigt die Hinzuschätzung aufgrund der Mängel in der Buchführung. Bei dem Kiosk sei weder ein innerer Betriebsvergleich durch Nachkalkulation noch ein äußerer Betriebsvergleich mittels Richtsatzsammlung möglich gewesen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kassenbuchführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Fall zeigt, wie wichtig es für Gastronominnen und Gastronomen ist, auf eine ordentliche Kassenführung zu achten. Anleitungen zur Kassenbedienung und Kassenprogrammierung sowie Programmierungsprotokolle und Tagesendsummenbons sollten lückenlos vorgelegt werden können.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: itchaznong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Buchführung eines Kioskbesitzers</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Änderungen im Bundesmeldegesetz und der Beherbergungsmeldedatenverordnung zum 1.1.2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Beherbergungsmeldungen ab 1.1.2025 nur noch für ausländische Gäste</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Beherbergungsmeldung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Inkrafttreten des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl 2024 I Nr. 323) traten einschlägige Änderungen im Bundesmeldegesetz (BMG; Artikel 6) und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV; Artikel 7) in Kraft. Umgesetzt wurde die bereits im Koalitionsvertrag der ehemaligen Ampel-Regierung vereinbarte Abschaffung der Meldepflicht für touristische Übernachtungen von Inländerinnen und Inländern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wegfall der Meldepflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für deutsche Staatsangehörige, die Hotelübernachtungen in Anspruch nehmen, besteht seit 1.1.2025 keine Hotelmeldepflicht mehr. Nach der Gesetzesbegründung soll dies zu einer erheblichen Entlastung der Beherbergungswirtschaft in Höhe von € 62 Mio. führen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Änderungen in der Beherbergungsmeldedatenverordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Umsetzung der Änderungen im Bundesmeldegesetz wurde die Beherbergungsmeldedatenverordnung geändert. In § 1 wurde nach dem Wort „beherbergten“ das Wort „ausländischen“ eingefügt. Und § 2 wurde dahingehend geändert, dass in Absatz 1 nach dem Wort „beherbergten“ das Wort „ausländischen“ eingefügt wurde. Bei der Anlage zur Verordnung wurde die Nummer 8 ergänzt. In der Spalte Erläuterung wurde das Wort „Angehörigen“ durch die Wörter „ausländischen Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder“ ersetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Frank H. - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bürokratieabbau bei Beherbergungsmeldungen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Pauschalsätze für entnommene Speisen und Getränke</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Umsatzsteuer-Pauschbeträge 2025 für unentgeltliche Wertabgaben</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Pauschbeträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Zur Vereinfachung veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, die als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils Gewinn erhöhend aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschbeträge 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß dem BMF-Schreiben vom 21.1.2025 (IV D 3 - S 1547/00006/006/0242.2.2024) gelten in 2025 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 4.045,00. Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 2.292,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (Speisen) und € 1.753,00 für Abgaben zum vollen Umsatzsteuersatz. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.457,00. Davon entfallen € 1.423,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 1.034,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Abgaben für Kinder bis zu 2 Jahren müssen nicht erfasst werden. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: YiuCheung - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Sachentnahmen Gastronomie 2025</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Voraussetzungen für steuerfreie Zuwendungen in Form von Trinkgeldern</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Was als Trinkgeld gilt und welche Zuwendungen steuerfrei sind</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz/EStG sind „Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist“, einkommensteuerfrei und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Aus der Rechtsvorschrift lassen sich für die Steuerfreiheit folgende Bedingungen herauslesen: Es muss sich um Zuwendungen von Kunden (Dritten) des Arbeitgebers an seinen bzw. seine Arbeitnehmer handeln, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden und der Mitarbeiter darf keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung haben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geld-/Sachleistung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter den Begriff Trinkgeld fallen neben Geld- auch Sachzuwendungen. Die Geld- oder Sachzuwendungen können auch aus einer Gemeinschafts-Trinkgeldkasse an die Belegschaft verteilt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Betragsgrenzen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Grundsätzlich sind Trinkgelder seit Abschaffung der 1.224,00-€-Grenze im Jahr 2002 ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei. Bei höheren Beträgen ist allerdings eine Einzelbetrachtung notwendig. Das Finanzgericht/FG Köln hat in zwei Fällen Zahlungen in Höhe von € 50.000,00 bzw. von € 1,3 Mio. an Prokuristen mit der Bezeichnung „Trinkgelder“ nicht als steuerfrei angesehen (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Nach Auffassung des FG unterliegen Trinkgelder auch nach Aufhebung des Freibetrags einer betragsmäßigen Begrenzung. Zuwendungen müssten also vom Betrag her im Rahmen dessen sein, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Alexander Raths - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerfreie Trinkgelder</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Meldepflichten an die Rentenversicherung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Sofortmeldungen für spontan eingestellte Mitarbeiter</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Saisonarbeitskräfte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wie alljährlich im Frühjahr steigt der Bedarf nach Saisonarbeitskräften in der Gastronomie. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Gastronomie- und Hotelbetriebe zu den Branchen zählen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit vermutet wird. Hotel- und Gastronomiebetriebe müssen daher bei Personalneueinstellungen sofort handeln.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Meldepflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Einstellung von (Saison)Mitarbeitern muss sofort eine Meldung mit Abgabegrund 20 und den persönlichen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung erfolgen. Die Meldepflicht gilt generell, also auch für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte oder für sogenannte Minijobberinnen bzw. Minijobber. Zu beachten ist, dass Adressat für Sofortmeldungen betreffend Minijobber nicht die Minijob-Zentrale ist, sondern ebenfalls die Datenstelle der Rentenversicherung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wenn der Zoll kommt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Zoll greift bei Betriebsprüfungen online auf den Datenbestand der Rentenversicherungs-Datenstelle zu. Sind dann keine Daten für eine bestimmte im Betrieb angetroffene Person gespeichert, drohen Geldbußen von bis zu € 25.000,00.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Sofortmeldungen für Saisonmitarbeiter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Sofortmeldungen für spontan eingestellte Mitarbeiter</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH urteilt über das Betriebsausgabenabzugsverbot für Gästehäuser</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG können Aufwendungen für sogenannte Gästehäuser, darunter fallen Einrichtungen für die Beherbergung und Bewirtung von Geschäftskundinnen bzw. Geschäftskunden (nicht Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer), den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Urteil (vom 24.5.2023, XI R 37/20) das Betriebsausgabenabzugsverbot ausschließlich davon abhängig gemacht, ob sich das Gästehaus am Ort des Unternehmens befindet. Eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses reicht bereits für einen Betriebsausgabenabzug aus. Weitere Voraussetzungen sind nach Ansicht des BFH nicht zu fordern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. März 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Eléonore H - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Gästehäuser</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>EuGH entscheidet über Aufteilungsgebot zwischen ermäßigtem und Regelumsatzsteuersatz</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH-Vorlagen an den Europäischen Gerichtshof</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Aufteilungsgrundsatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomie- und Hotelbetriebe müssen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz/UStG seit 2010 auf Entgelte aus Zimmervermietungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Für alle anderen Leistungen im Zusammenhang mit einer Beherbergung gilt hingegen der allgemeine Umsatzsteuersatz. Dieses Aufteilungsgebot führt seit längerem zu einem Meinungsstreit dahingehend, ob der Einheitlichkeitsgrundsatz oder das Aufteilungsgebot Vorrang haben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Beschlüsse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt offenbar Zweifel an dem herrschenden Aufteilungsgrundsatz geäußert. Mit den Beschlüssen vom 10.1.2024 (Az. XI R 11/23, XI R 13/23, XI R 14/23) hat der BFH nun dem Europäischen Gerichtshof/EuGH die Frage vorgelegt, ob das nationale Aufteilungsgebot bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht. Zweifel sind dem BFH wohl auf Grund der jüngsten EuGH-Entscheidung zum Aufteilungsgebot nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gekommen. Der EuGH hat in dem Urteil vom 4.5.2023 (C-516/21 „Finanzamt X“) das Aufteilungsgebot bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und einer Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen für unzulässig erklärt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bis zur EuGH-Entscheidung sei es Gastronominnen und Gastronomen empfohlen, jegliche Umsatzsteuerfestsetzungen durch Rechtsmittel vorsorglich offen zu halten. Eine nachträgliche Korrektur bereits unter Beachtung des Aufteilungsgebots ausgestellter Rechnungen dürfte insoweit nicht in Frage kommen. Denn abgesehen von dem Arbeitsaufwand wären hier Rechnungen mit überhöhtem oder unrichtigem Steuerausweis zu korrigieren, was weitere rechtliche Besonderheiten hervorrufen würde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Drobot Dean - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufteilungsgebot bei Beherbergungsumsätzen</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Kombiangebot von Schwimmbad- und Saunanutzung einheitliche Leistung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schwimmbadbetrieb&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen bieten vielfach die Nutzung ihres Wellnessbereichs sowohl ihren eigenen Hausgästen als auch externen Personen an. Auch hier stellt sich für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Entgelte die Frage nach der Einheitlichkeit von Leistungen und ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz oder der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Denn während Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schwimmbädern sowie die Verabreichung von Heilbädern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (§ 12 Abs 2 Nr. 9 UStG), fallen Entgelte für die Nutzung einer Sauna unter den Regelsteuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dem Fall eines kombinierten Angebots der Nutzung eines Schwimmbads sowie des Saunabereichs eine einheitliche – dem Regelsteuersatz unterliegende – Leistung gesehen (Urteil vom 23.5.2023, 5 K 3/22). Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: tstock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                <id>herbst_2024/elektronische_kassen</id>
                           
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                                <entry_title>Meldepflichten für Kassensysteme 2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Meldepflichten Gastronomen beachten müssen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Meldepflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 2025 müssen Gastronominnen und Gastronomen neben allen anderen Meldepflichtigen ihre elektronischen Kassensysteme dem Finanzamt melden&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;(§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung/AO). Damit trifft sie neben der Einzelaufzeichnungspflicht, den Zertifizierungspflichten für ihre Kassensysteme und der Belegausgabepflicht ein weiterer bürokratischer Aufwand.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Elektronische Meldung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Meldung muss elektronisch erfolgen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde durch das Wachstumschancengesetz 2024 beschlossen (Änderung § 146 Abs 4 AO). Gastronomen stehen zur elektronischen Meldung u. a. die Direkteingabe über das ELSTER-Formular (www.elster.de), die Übermittlung einer von dem entsprechenden Kassensystem erstellten XML-Datei über ELSTER oder als dritte Möglichkeit die Datenfernübertragung aus einer Software via der ERiC-Schnittstelle (ELSTER Rich Client) zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Meldetermine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem BMF-Schreiben vom 28.6.2024 (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, BStBl 2024 I S. 1063) gelten ab 2025 folgende Meldetermine: Vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme müssen spätestens bis 31.7.2025 gemeldet werden. Ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sind nach der allgemeinen Meldepflicht (§ 146a abs. 4 Satz 2 AO) innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme zu melden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Außerbetriebnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Meldepflichten gelten auch für Kassensysteme, die ab dem 1.7.2025 außer Betrieb genommen wurden. Die Abmeldung setzt allerdings voraus, dass zuvor eine Anmeldung abgegeben worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fanjianhua - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Elektronische Kassen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>BMF-Schreiben für entnommene Speisen und Getränke</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Umsatzsteuer-Pauschbeträge 2024 unentgeltliche Wertabgaben</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Pauschbeträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entnimmt die Gastronomin bzw. der Gastronom Speisen und Getränke aus dem Betrieb für den privaten Konsum, ist die Sachentnahme der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern für die entnommenen Waren ein Vorsteuerabzug erfolgte (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Entnahmewert erhöht darüber hinaus den einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Damit der Gastronom für Steuerzwecke nicht jedes Getränk und jedes Lebensmittel einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen muss, veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich Pauschbeträge, welche als Entnahmewerte für den privaten Konsum angesetzt werden können. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich jeweils Gewinn erhöhend aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschbeträge 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß dem BMF-Schreiben vom 12.2.2024 (IV D 3 - S 1547/19/10001 :005) gelten in 2024 folgende Jahreswerte pro Person ohne Umsatzsteuer: Für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen gilt ein Jahresbetrag von € 3.976,00. Der Jahresbetrag unterteilt sich in folgende Teilbeträge: € 2.253,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (alle Speisen) und € 1.723,00 für Getränke (voller Umsatzsteuersatz). Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahrespauschalwert pro Person ohne Umsatzsteuer € 2.415,00. Davon entfallen € 1.399,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 1.016,00 auf Getränke bzw. Wertabgaben zum vollen Umsatzsteuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Für Kinder bis zu 2 Jahren müssen keine Beträge berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nadianb - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sachentnahmen Gastronomie 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuer-Pauschbeträge 2024 unentgeltliche Wertabgaben</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Einnahmen aus einem Getränkeautomaten</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kleingeld sofort nachzählen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen haben in ihrem Gaststätten- bzw. Hotelbetrieb häufig Kaffee- oder Getränkeautomaten aufgestellt. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Geldspeicher dieser Automaten täglich geleert, die Geldbestände gezählt und aufgezeichnet werden. Die Notwendigkeit der täglichen Leerung ergibt sich aus der Rechtsgrundlage des § 146 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung/AO. Danach sind „Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geldspeicher ist Kasse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) vertrat im Urteil vom 20.3.2017 (Az. X R 11/16) die Auffassung, dass auch ein Geldspeicher eines Geldeinwurfautomaten eine Kasse darstellt. Der BFH sieht es nicht als genügend an, wenn der Gastronom die Geldmünzen zeitlich später durch die Bank bei Einzahlung auf ein Bankkonto zählen lässt. Denn wie in den Fällen einer verzögerten Verbuchung stellt eine nachträgliche Zählung und Aufzeichnung „keinen wirksamen Schutz gegen die bei solchen, den offenen Ladenkassen ähnelnden Geldbehältern bestehende Manipulationsanfälligkeit“ dar, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kassennachschau&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Besonders im Zusammenhang mit der seit 2018 regelmäßig praktizierten Kassennachschau der Finanzverwaltung sollten Gastronomen die eingeworfenen Münzen bereits im Zeitpunkt der (erstmaligen) Entleerung zählen und festhalten. In dem konkreten Urteilsfall betonte der BFH die Notwendigkeit, dass ein Unternehmer jederzeit eine Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten hätte. Wichtig in diesem Zusammenhang ist außerdem ein adäquater Nachweis, dass eine tatsächliche Auszählung stattgefunden hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: dpVUE .images - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Getränkeautomat</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Einnahmen aus einem Getränkeautomaten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>herbst_2024/ausser-haus-verkauf</id>
                           
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                                <entry_title>Sparmenüs in der Systemgastronomie</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH entscheidet über die Anwendung der zutreffenden Aufteilungsmethode</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Problemstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei einem Außer-Haus-Verkauf sogenannter Sparmenüs in der Systemgastronomie muss der Gesamtpreis für Zwecke der Umsatzsteuer auf die Lieferung der ermäßigt zu besteuernden Speisen und dem Regelsteuersatz unterliegender Getränke sowie diverser „Non-Food-Bestandteile“ aufgeteilt werden. Die Finanzverwaltung sieht hierzu in Abschnitt 10.1. Abs. 11 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Getränke bzw. der Speisen vor. Alternativ lässt die Finanzverwaltung auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zu, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Nicht zulässig ist hingegen die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG Baden-Württemberg ließ in einem Streitfall die sogenannte Food-and-Paper-Methode als sachgerechten Aufteilungsmaßstab zu (Urteil vom 9.11.2022, 12 K 3098/19). Im Streitfall pochte die Betriebsprüfung auf eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, da die vom Gastronomiebetrieb angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz nicht gleich einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde. Das Ergebnis waren viel höhere dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze, gegen die sich der Gastronomiebetrieb zur Wehr setzte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anhängiges BFH-Verfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Welche Aufteilungsmethode letztlich die richtige ist und anzuwenden ist, wird in dem konkreten Fall der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Az XI R 19/23.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Gorodenkoff - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Außer-Haus-Verkauf</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Vertragsverhältnis maßgeblich für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gewerbesteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dem gewerbesteuerrechtlichen Gewinn müssen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes/GewStG ein Viertel der Summe aus der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für Objekte, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet werden. Bezüglich der Frage der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende hat der Bundesfinanzhof/BFH Urteil vom 17.8.2023, III R 59/20) entschieden, dass es hier auf die Art des Vertragsverhältnisses ankommt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vermietung oder Vermittlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Stellt das Vertragsverhältnis zwischen einem Ferienimmobilienbesitzer und dem Vermarkter ein Mietverhältnis dar, ist eine Hinzurechnung vorzunehmen. Besteht hingegen nur ein Vermittlungsvertrag, muss keine Hinzurechnung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. September 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Free1970 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Überlassung von Ferienimmobilien</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Vertragsverhältnis maßgeblich für die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wiedereinführung des Regelumsatzsteuersatzes für Restaurantdienstleistungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Das Auslaufen der Umsatzsteuerermäßigung macht eine genaue Abgrenzung zwischen Speisenlieferung und Restaurantdienstleistungen (wieder) unumgänglich</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.1.2024 gilt für zum Verzehr im Restaurant bzw. an Ort und Stelle zubereitete Speisen wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Betroffen sind neben Gastwirten insbesondere auch Hotelbetriebe mit Frühstücksausgabe, Catering Services, Kantinen, Imbissbetriebe, Würstchen- und Imbissbuden oder Cafes sowie Bäckereien.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Abgrenzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unterschieden werden muss seit Jahresanfang wieder strikt zwischen einer Lieferung von Speisen zum Mitnehmen und einer sonstigen Leistung (Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle). Für die Unterscheidung zwischen einer Speisenlieferung und einer Restaurantdienstleistung gibt die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 3.6 Hinweise. Als wichtigstes Unterscheidungskriterium gelten dabei Tische und Stühle. Ablagebretter bei einer Imbissbude zählen nicht als solche und machen den Imbiss nicht zu einer dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurantdienstleistung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auswirkungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wird der erhöhte Umsatzsteuersatz für sonstige Leistungen vollumfänglich an den Gast weitergegeben, verteuern sich die vor Ort verzehrten Speisen um 11,2 %. Behält die Unternehmerin bzw. der Unternehmer den bisherigen Speisenpreis bei, droht ihr bzw. ihm eine Mindereinnahme von rund 10 %. Gemessen an einer Speise mit Abgabewert von bisher € 10,70 vermindert sich der Nettoerlös von € 10,00 auf € 8,99. Für Unternehmer, die ein Geschäftsessen für Kundinnen und Kunden organisieren, ändert sich nichts. Die Umsatzsteuer ist vollumfänglich als Vorsteuer abziehbar. Die Nettoaufwendungen erhöhen sich somit nicht. Die ertragsteuerlich gebotene Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % der Aufwendungen gilt für die Umsatzsteuer nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteueränderung zum 1.1.2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Das Auslaufen der Umsatzsteuerermäßigung macht eine genaue Abgrenzung zwischen Speisenlieferung und Restaurantdienstleistungen (wieder) unumgänglich</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Steuerliche Behandlung von Anzahlungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Der Wegfall der Umsatzsteuerermäßigung erfordert eine besondere Abgrenzung von Anzahlungen aus 2023 für Restaurantdienstleistungen in 2024</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;An- und Vorauszahlungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen müssen gemäß den Regelungen zur Sollbesteuerung An- und Vorauszahlungen für künftige Leistungen bereits im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung der Gelder der Umsatzsteuer unterwerfen. Für An- und Vorauszahlungen gelten die steuerlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Ausführung der (später erbrachten) Leistung maßgeblich sind. Hat der Gastronom für eine in 2024 geplante Familienfeier im Dezember 2023 eine Anzahlung erhalten und diese dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, muss eine Berichtigung im Zeitpunkt der Leistungsausführung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Gastronom vereinnahmt im Dezember 2023 für eine Geburtstagsfeier, die im Februar 2024 stattfinden soll, eine Vorauszahlung für die Reservierung des Restaurants in Höhe von € 1.000,00. Er teilte die Vorauszahlung auf in 60 % Speisen und 40 % Getränke. Zum 10.1.2024 führt er eine ermäßigte 7-%-Umsatzsteuer in Höhe von € 39,25 auf den auf Speisen entfallenden Nettoumsatz von € 560,74 und eine 19-%-Umsatzsteuer in Höhe von € 63,86 auf den Nettoumsatz für Getränke in Höhe von € 336,13 ab. Der Gastronom muss die Besteuerung der Anzahlung vom Dezember 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2024 berichtigen und den tatsächlichen im Rahmen der Geburtstagsfeier erbrachten Umsatz (für Speisen und Getränke) mit dem Regelsteuersatz von 19 % anmelden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Anzahlungen aus 2023</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Der Wegfall der Umsatzsteuerermäßigung erfordert eine besondere Abgrenzung von Anzahlungen aus 2023 für Restaurantdienstleistungen in 2024</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Wegfall der Meldepflichten für deutsche Staatsangehörige</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Meldezettel für deutsche Staatsangehörige sollen künftig entfallen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bürokratieentlastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister in dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf für ein „viertes Bürokratieentlastungsgesetz“, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_BEG_IV.pdf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Gastronominnen und Gastronomen dürften vor allem von folgenden Entlastungsmaßnahmen profitieren:&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Wegfall der Hotelmeldepflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Meldepflichten für Übernachtungen sollen bei Übernachtungsgästinnen und -gästen künftig entfallen, die deutsche Staatsangehörige sind. Geplant sind hierzu Änderungen im Bundesmeldegesetz (BMG; Artikel 6) und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV; Artikel 7). Nach Angaben des Bundesjustizministeriums sollen diese Maßnahmen die Wirtschaft von € 62 Mio. Erfüllungsaufwand entlasten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kürzere Aufbewahrungsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magele-picture - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Meldepflichten</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>EuGH entscheidet zum Aufteilungsgebot</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Seit 2024 gelten wieder unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Übernachtung mit Frühstück</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem Wegfall der Corona-Sonderregelungen und der Wiedereinführung des Regelsteuersatzes auf Restaurantdienstleistungen rückt die Aufteilungspflicht zwischen Frühstück und den Beherbergungsleistungen wieder in den Vordergrund. Während Beherbergungsleistungen nach § 12 Abs 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, muss für das Frühstück der Regelsteuersatz angewendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufteilungsgebot&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bietet ein Beherbergungsbetrieb Übernachtung mit Frühstück zum Pauschalpreis an, gilt der im Umsatzsteuerrecht maßgebliche Grundsatz, dass für eine Nebenleistung (Frühstück) das Schicksal der Hauptleistung (Übernachtungsleistung) gilt, wegen der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht. Danach gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt der Vermietung abgegolten sind. Daher müssen Hotelierinnen und Hoteliers für das Frühstück seit 1.1.2024 (wieder) 19 % Mehrwertsteuer berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Vorlage an den EuGH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hatte letztlich insbesondere wegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen im Urteil „Stadion Amsterdam“ (EuGH vom 18.1.2018, C 463/16) Bedenken gegen den gesetzlichen Aufteilungsgrundsatz geäußert und dem EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt (BFH-Beschluss vom 26.5.2021, V R 22/20). Bis zur EuGH-Entscheidung hat der BFH in dem betreffenden Fall Aussetzung der Vollziehung angeordnet (Beschluss vom 7.3.2022, XI B 2/21).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtsmittel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen können sich für Beherbergungsleistungen mit Frühstück ergangene Umsatzsteuerfestsetzungen durch Einspruch unter Verweis auf das anhängige EuGH-Verfahren und dem o. g. BFH-Beschluss offen halten. Im Fall einer positiven Entscheidung des EuGH besteht dann die Möglichkeit, zuviel gezahlte Umsatzsteuern betreffend Umsätze ab 1.1.2024 zurückzuerhalten. Für Umsätze vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 betrifft dies allerdings nur den Getränkeanteil am Frühstück, da für den Speisenanteil der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu verrechnen war. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: medienvirus - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuersatz für das Hotelfrühstück</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Seit 2024 gelten wieder unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Übernachtung mit Frühstück</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>fruehjahr_2024/umsatzsteuer_fuer_restaurantgutscheine_bis_2023_richtig_berichtigen</id>
                           
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                                <entry_title>Restaurantgutscheine richtig versteuern</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Wann der Gastwirt ausgegebene Restaurantgutscheine nachversteuern muss</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Ein- und Mehrzweckgutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gibt die Gastronomin bzw. der Gastronom Restaurantgutscheine aus, handelt es sich im Regelfall um sogenannte Mehrzweckgutscheine. Denn im Regelfall berechtigt ein Gutschein zum Bezug von Speisen und Getränken. Berechtigt der ausgegebene Gutschein nur zum Bezug von Speisen, handelt es sich um einen Einzweckgutschein. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einzweckgutscheine sind vom Gastronomen im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Erfolgte die Gutscheinausgabe noch in 2023 und löst die Inhaberin bzw. der Inhaber den Gutschein erst 2024 ein, ist für den Gutscheinsbetrag der ermäßigte Umsatzsteuersatz weiterhin gültig. Denn der Gastronom hat den Gutscheinsbetrag bereits 2023 der Umsatzsteuer unterworfen. Zum Regelsteuersatz ist dann nur noch die Differenz zwischen der tatsächlichen Zeche und dem Gutscheinsbetrag zu versteuern. Mehrzweckgutscheine zum Bezug von Speisen und Getränken lösen im Zeitpunkt der Ausgabe noch keine Umsatzsteuer aus. Die Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung fällig. Wegen des ab 2024 geltenden Regelsteuersatzes auf Speisen muss der Gastronom bei vor 2024 ausgegebenen Mehrzweckgutscheinen die gesamte Zeche der Gästin bzw. des Gastes versteuern, obwohl er durch Anrechnung des Gutscheins weniger Geld erhalten hatte.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Restaurantinhaber hat im Dezember 2023 einen Mehrzweckgutschein im Wert von € 100,00 zum Bezug von Speisen und Getränken ausgegeben. Er musste im Voranmeldungszeitraum Dezember 2023 keinen Umsatz anmelden. Im März 2024 löst der Inhaber den Gutschein ein, insgesamt verzehrt der Gast Speisen und Getränke für € 250,00. Der Restaurantinhaber muss die gesamte Zeche von € 250,00 zum Regelsteuersatz anmelden und versteuern, obwohl er dem Gast für den Gutscheinanteil praktisch nur 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alfa27 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuer für Restaurantgutscheine bis 2023 richtig berichtigen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wann der Gastwirt ausgegebene Restaurantgutscheine nachversteuern muss</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Tourismusabgaben für Geschäftsreisende</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bremen und Berlin verlangen ab 2024 City Tax auch von Geschäftsreisenden</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;City Tax für Geschäftsreisende&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Städte und Gemeinden erheben seit Jahren eine sogenannte City Tax. Für Geschäftsreisende durfte die Sonderabgabe nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2012 zunächst nicht erhoben werden. Das höherrangige Bundesverfassungsgericht hat die City Tax für Geschäftskundinnen und -kunden wieder für zulässig erklärt. Viele Städte nahmen bzw. nehmen dies zum Anlass, die Abgabe für Geschäftskunden wieder einzuführen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bremen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach einer Pressemitteilung des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen (vom 6.12.2023) will Bremen die Tourismusabgabe bei Übernachtungen von Geschäftsreisenden wieder einführen. Die Abgabe beträgt aktuell fünf Prozent des Übernachtungspreises. Geschäftskunden müssen die City Tax voraussichtlich ab 1.4.2024 zahlen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Berlin&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Berlin will nach einer Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Finanzen (vom 19.12.2023) die seit 1.1.2014 geltende Übernachtungssteuer ab 2024 auch auf Geschäftskunden ausweiten. Die bisherige Privilegierung der beruflich veranlassten Übernachtungen soll aus dem Übernachtungsteuergesetz gestrichen werden. Für Übernachtungen, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vereinbart worden sind, jedoch erst nach dem Inkrafttreten tatsächlich durchgeführt werden, soll noch die alte Gesetzlage gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: olly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>City Tax Bremen und Berlin 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bremen und Berlin verlangen ab 2024 City Tax auch von Geschäftsreisenden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Ausstellung von Restaurantgutscheinen ab 2024</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gutscheine für den Bezug von Speisen und Getränken ab 2024 stellen (wieder) Einzweckgutscheine dar</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Restaurantgutscheine 2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Wegfall des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurantleistungen bzw. auf Speisen zum Verzehr vor Ort gilt seit 2024 für Speisen und Getränke wieder einheitlich der Regelsteuersatz von 19 %. Bezogen auf die Ausstellung von Restaurantgutscheinen bedeutet dies, dass ein Gutschein über den Bezug von Speisen und Getränken ab 1.1.2024 einen Einzweckgutschein darstellt. Bis 2023 galt ein solcher Gutschein hingegen noch als Mehrzweckgutschein, da die Umsatzsteuer für die Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, wegen der unterschiedlichen Steuersätze nicht feststand. Mit der Wiedereinführung des allgemeinen Regelsteuersatzes auf alle Restaurantleistungen steht die Umsatzsteuer auf die Gutscheinleistung jedoch fest.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Besteuerung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der seit 2024 wieder geltende allgemeine Regelsteuersatz und die Umqualifizierung von Restaurantgutscheinen zu Einzweckgutscheinen führt dazu, dass der Gastronom künftig den Gutscheinwert bereits bei Ausstellung der Umsatzsteuer zu unterwerfen hat. Er muss also im entsprechenden Voranmeldungszeitraum der Ausstellung den Umsatz anmelden und nicht erst (wie bisher) im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsausführung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. März 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: www.push2hit.de - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Restaurantgutscheine 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gutscheine für den Bezug von Speisen und Getränken ab 2024 stellen (wieder) Einzweckgutscheine dar</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Keine ermäßigte Einkommensteuer für Coronahilfen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung für Coronahilfen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Gastwirt und Hotelier erhielt während der Coronasperrzeiten Soforthilfen/Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Das Finanzamt behandelte die Hilfen steuerlich wie einen Gewinn und unterwarf die Leistungen der tariflichen Einkommensteuer. Der Gastronom meinte, die Hilfen seien als Entschädigungen ermäßigt zu besteuern. Nach § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Einkommensteuergesetz/EStG kann für Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen die für außerordentliche Einkünfte geltende besondere Besteuerung mit der sogenannten Fünftelregelung Anwendung finden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Ansicht des Finanzgericht/FG Münster (Urteil vom 26.4.2023, 13 K 425/22) handelt es sich bei den Coronahilfen nicht um außerordentliche Einkünfte. Denn die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Die Hilfszahlungen bezogen sich auf die Hilfszeiträume für jenes Kalenderjahr, für das sie ausgezahlt worden sind. Die Hilfszahlungen sollten sich weder auf andere Veranlagungszeiträume erstrecken noch sind sie in einem anderen Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision nicht zugelassen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Revision hat das FG Münster nicht zugelassen. Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingereicht. Das Urteil ist rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racamani - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Coronahilfen keine außerordentlichen Einkünfte</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Geplante Abschaffung der Hotelmeldepflichten für deutsche Staatsangehörige</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Meldepflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 29 Bundesmeldegesetz) für alle bei ihnen beherbergten Personen am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein ausfüllen, den der Gast auch unterschreiben muss und auf diesem bestimmte Daten zwingend aufgeführt sein müssen. Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Meldepflicht nur den Reiseleiter. Dieser hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben. Beherbergte ausländische Personen müssen sich außerdem durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) ausweisen. Nur Personen, die in Zelten, Wohnmobilen usw. auf Campingplätzen übernachten, müssen nicht gemeldet werden, wenn sie mit einem inländischen Wohnsitz gemeldet sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Anfang September veröffentlichte das Bundesjustizministerium ein Eckpunktepapier für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz/BEG IV. Der Maßnahmenkatalog wurde unter anderem auf Grundlage der Anfang 2023 durchgeführten Verbändeabfrage erstellt. Unter anderem befindet sich unter den Eckpunkten die Neuerung, dass die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige abgeschafft werden soll. Einzelheiten hierzu dürften in dem noch ausstehenden Regierungsentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV enthalten sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Halfpoint - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bürokratieentlastung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Für Restaurantdienstleistungen gilt ab 2024 voraussichtlich wieder der Regelsteuersatz</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Corona-Sonderregelungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Anlässlich der vergangenen Coronapandemie wurden Hotel- und Gastonomiebetriebe dadurch entlastet, dass sie für die Zeit nach dem 30.6.2021 und vor dem 1.1.2024 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden dürfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Regelung war u. a. umstritten, da sie bewirkte, dass auf Luxusartikel wie Hummer oder Kaviar beim Verspeisen im Restaurant der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, während beim Kauf in einem Lebensmittelladen der Regelsteuersatz gilt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;CDU/CSU-Antrag abgelehnt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß einer Mitteilung aus dem Deutschen Bundestag (Kurzmeldung 473/2023 vom 21.6.2023) hat der Finanzausschuss der Ampel-Fraktionen den Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Die Ablehnung wurde u. a. mit der angespannten Haushaltssituation begründet. Außerdem sei der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt und eine Fortführung könne erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausblick&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das letzte Wort scheint aber noch nicht gesprochen zu sein. Viele Parteien warnen vor deutlichen Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Rückkehr zum erhöhten Steuersatz. Außerdem erforderte die genaue Abgrenzung der Hotel- und Gastronomieumsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum Regelsteuersatz einen hohen Verwaltungsaufwand, der künftig vermieden werden könnte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 05. Oktober 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: marcus_hofmann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuer-Sonderregelung endet zum 31.12.2023</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Für Restaurantdienstleistungen gilt ab 2024 voraussichtlich wieder der Regelsteuersatz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Beschränkter Werbungskostenabzug für Bewirtungsleistungen eines Gastwirtes</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Beschränkte Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bewirtungsaufwendungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes/EStG) dürfen Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % der Aufwendungen als Werbungskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Hotel- und Gaststättenbetreiber. In dem Fall, den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte (Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11 BStBl 2012 II S. 194), lud eine Hotelbetreiberin (GmbH) anlässlich ihres 10-jährigen Bestehens diverse Reiseveranstalter und Eventmanager ein. Das Finanzamt erkannte nach einer Betriebsprüfung die Aufwendungen nur anteilig an. Das Argument der Hotelbetreiberin, dass es sich hier nicht um eine Bewirtung, sondern um Produkt- bzw. Warenverkostungen handelte, berücksichtigte das Finanzamt nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH sah in der Veranstaltung der Hotelbetreiberin ebenfalls eine „Bewirtung”, welche von der generellen Abzugsbeschränkung erfasst ist. Bewirtung „ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr“. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht darauf an, „ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder (aus der Sicht des Bewirtenden) „auch” bzw. „in erster Linie” der Werbung oder der Repräsentation dient“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme Kundschaftsessen und -trinken&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Ausnahme von dem generellen Abzugsverbot besteht allerdings für sogenannte Kundschaftsessen bzw. -trinken. Dies hat der BFH auch im o. g. Urteil bestätigt. Ein Kundschaftsessen setzt aber voraus, „dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben“, so der BFH. Letzters lag im o. g. Fall nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verpflegung von Busfahrern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.4.2018, X R 24/17 BStBl 2018 II S. 750) gilt das Abzugsverbot für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses i. S. eines Leistungsaustauschs ist. Im Urteilsfall hat der BHF den vollen Werbungskostenabzug für die Bewirtung von Busfahrern anerkannt, welche dem Restaurantbetreiber im Gegenzug potentielle Kunden zugeführt haben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Dar1930 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bewirtungsaufwendungen eines Gastwirtes</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Wichtige Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Gutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gutscheine für ein schönes Dinner bzw. Restaurantgutscheine allgemein sind ein beliebtes Geschenk und werden auch von Gastwirten gerne ausgegeben. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob es sich bei den gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen um Einzweck-Gutscheine oder um Mehrzweck-Gutscheine (§ 3 Abs. 15 StG) handelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einzweck-Gutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn die Umsatzsteuer für den Umsatz, auf den sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins feststeht (§ 3 Abs. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG). Gibt der Gastwirt/Hotelier einen Einzweck-Gutschein für ein Essen aus, hat er einen steuerpflichtigen Umsatz zu dem im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe geltenden Steuersatz ausgeführt. Für die voraussichtlich zum 31.12.2023 endenden Corona-Sonderregelung für die Gastronomen (Regelsteuersatz für Restaurantleistungen ab dem 1.1.2024) bedeutet dies, dass ein bis zum 31.12.2023 ausgegebener reiner Speisengutschein mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % auch in 2024 noch verwendet werden kann. Denn der Umsatz war bei Ausgabe des Einzweck-Gutscheins bereits endgültig der Umsatzsteuer unterworfen. Eine spätere tatsächliche Leistungserbringung wird nicht nochmals besteuert (§ 3 Abs. 14 Satz 5 UStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Mehrzweck-Gutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die die Voraussetzungen für die Annahme von Einzweck-Gutscheinen nicht erfüllen (§ 3 Abs. 15 UStG). Mehrzweck-Gutscheine können zum Beispiel für den wahlweisen Bezug von (umsatzsteuerlich begünstigter) Speisen als auch für (nicht begünstigte) Getränke verwendet werden. Kennzeichnend für den Mehrzweck-Gutschein ist, dass dieser im Zeitpunkt der Ausgabe beim Gastwirt als Aussteller des Gutscheins noch nicht zu einem Umsatz führt. Erst wenn der Gutscheininhaber diesen gegen ein Essen oder Getränk einlöst, ist der Umsatz entstanden. Wird der Gutschein ab dem 1.1.2024 eingelöst, ist der dann gültige Mehrwertsteuersatz für die erbrachte Leistung zu berechnen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andriy Bezuglov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <og_title>Restaurantgutscheine</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Umsatzsteuerliche Behandlung der Brauereileistungen gegen Bierabnahmeverpflichtung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Zuschüsse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Brauereien gewähren Gastronomen vielfach Zuschüsse für den Bau, den Umbau, die Einrichtung oder die Modernisierung ihrer Betriebe. Die Zuwendungen sind im Regelfall mit einer Bierabnahmeverpflichtung gekoppelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aus Sicht der Umsatzsteuer sind diese Zuschüsse als Entgelte (Gegenleistung) für das Bier-Lieferrecht zu behandeln. Es besteht somit ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Gastronomen (Zahlungsempfänger) und dem Zahlenden. Die Brauereileistung stellt einen „unechten“ Zuschuss dar. Die Zahlung ist beim Empfänger als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln und entsprechend zu buchen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Leihweise Überlassung von Wirtschaftsgütern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Überlässt eine Brauerei dem Gastwirt/Hotelier gegen eine Bierabnahmeverpflichtung bestimmte Wirtschaftsgüter leihweise, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastronomen gegenüber der Brauerei zu sehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Darlehen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gewährt eine Brauerei dem Gastwirt/Hotelier ein Darlehen, wird die Darlehensschuld oftmals über einen Zuschlag bzw. Aufschlag auf den Bier-Abnahmepreis getilgt. Diese Aufschläge zählen nicht zum Wareneinkauf. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daher nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Brauereizuschüsse richtig verbuchen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Sammelauskunftsersuchen an Online-Vermietungsportale</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Finanzverwaltung erfolgreich gegen Schwarzvermieter von Ferienunterkünften</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schwarzvermietungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Finanzbehörden machen derzeit Jagd auf Schwarzvermieter. Diverse Vermieter von Ferienwohnungen schalten Anzeige auf Online-Vermietungsportalen, erklären aber keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Hohe Mehreinnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung Hamburg, federführend für alle Bundes- und Landesbehörden, stellte ein Sammelauskunftsersuchen an ein bekanntes, weltweit agierendes Online-Immobilienvermittlungsportal und erhielt entsprechende Daten. Es wurden insgesamt 300 Fälle mit steuerlicher Auswirkung ermittelt. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 wurden in Hamburg steuerliche Mehrergebnisse von etwa € 706.000,00 an Einkommen- und ggfs. Umsatzsteuern zzgl. etwa € 195.000,00 an Kultur- und Tourismustaxe erzielt. In den anderen Bundesländern wurde ein sehr erfreuliches Steuer-Plus von rund € 3 Mio. erzielt (Pressemeldung der Hamburger Finanzbehörden vom 14.4.2023).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: itchaznong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Überprüfung der Online-Vermietungsportale</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzverwaltung erfolgreich gegen Schwarzvermieter von Ferienunterkünften</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Leistungen von gewerblichen Vermittlern führen bei privaten Eigentümern (Vermietern) nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Ferienwohnungen mit Zimmerservice&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Vermietung von Unterkünften (Wohnungen, Zimmer) vollzieht sich im Regelfall auf Ebene einer privaten Vermögensverwaltung. Der Vermieter erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn zusätzlich zur Vermietung besondere hoteltypische Zusatzleistungen angeboten werden oder die Vermietung ihrer Art nach als Fremdenpension erfolgt (H 15.7. Abs 2 Einkommensteuer-Handbuch).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zwischenschaltung eines Treuhänders&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Viele private Vermieter lassen die Vermietung ihrer Ferienwohnung über Dritte (Treuhänder) laufen. Die Treuhänder mieten die Wohnungen langfristig an und bieten diese oft zusammen mit hoteltypischen Leistungen an Feriengäste an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil BFH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 28.5.2020 (IV R 10/18) über die Einkunftsart eines privaten Vermieters zu entscheiden, der seine Ferienwohnung an einen gewerblichen Vermittler vermietet hatte. Der BFH sah entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in der Betätigung des privaten Vermieters keine gewerbliche Tätigkeit. „Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt“, so der BFH. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit des privaten Vermieters selbst einem Gewerbebetrieb gleicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: diy13 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Vermietung einer Ferienwohnung</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Ermäßigte Besteuerung von Restaurantdienstleistungen noch bis Jahresende 2023</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neuerungen aus dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.6.2009 können alle EU-Mitgliedstaaten von einer Ermäßigungsmöglichkeit für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Gebrauch machen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die sog. Restaurationsleistungen (Gastronomieumsätze) ermäßigt zu besteuern, im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen Gebrauch gemacht. Diese Hilfsmaßnahmen erstreckten sich allerdings ursprünglich auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2022 und bezogen sich nur auf die Abgabe von Speisen. Getränke waren ausgenommen (vgl. § 12 Abs 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8. VStÄndG, BGBl 2022 I S. 1838) wurden die Ermäßigungsmaßnahmen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2023 verlängert. Damit gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Restaurantdienstleistungen bis Jahresende fort. So soll laut Gesetzesbegründung die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Restaurantgutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomen müssen beachten, dass bei Restaurantgutscheinen, die in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 ausgegeben werden, die Voraussetzungen für Einzweck-Gutscheine nicht vorliegen. Es handelt sich hier vielmehr um Mehrzweck-Gutscheine i. S. des § 3 Abs. 15 UStG. Dies unter der Voraussetzung, dass mit diesen Gutscheinen regelmäßig sowohl Speisen (Besteuerung zum ermäßigten Steuersatz mit 7 % Umsatzsteuer) als auch Getränke (Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz mit 19 % Umsatzsteuer) in Anspruch genommen werden können. Bei Mehrzweck-Gutscheinen gilt die jeweilige Leistung der Gastronomen erst bei der Einlösung des Gutscheins als ausgeführt und ist erst dann der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alfa27 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Bewirtungsleistungen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Urlaubsplattformen müssen Umsatzsteuer einkassieren</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neue Pläne der EU-Kommission zum Inkasso geschuldeter Umsatzsteuern</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;EU-Kommission&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Geht es nach den Plänen der EU-Kommission, sollen Onlinevermietungsportale wie Airbnb, Booking, Fewo-Direkt sowie weitere Betreiber künftig als Inkassostelle für steuerpflichtige Umsätze im Rahmen von kurzfristigen Vermietungen verpflichtet werden. Nach Schätzungen der EU-Kommission entgehen den EU-Staaten durch nicht abgeführte Umsatzsteuern jährlich mehr als € 90 Mrd.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsetzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Steuern sollen durch die Vermietungsportale direkt von den Mietern der vermittelten Wohnung eingefordert werden. Dadurch sollen die Steuerausfälle um jährlich € 18 Mrd. verringert werden. Die Internetplattformen weigern sich allerdings, die Umsatzsteuer für ihre Kunden einzuziehen. Das Hauptargument der Portalbetreiber ist, dass diese keine Beherbergungsbetriebe seien. Tatsächlich zahlen die Vermietungsportale Mehrwertsteuer auf die vereinnahmten Servicegebühren. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kleinunternehmerregelung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auf Widerstand stoßen die Pläne der EU-Kommission auch deshalb, weil diese die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz) nicht berücksichtigen. So sind viele Vermieter in Deutschland nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie mit der Vermietung von Ferienwohnungen Jahresumsätze von nicht mehr als € 22.000,00 im Jahr erzielen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Countrypixel - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Airbnb und Co sollen für Umsatzsteuer der Vermieter haften</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Sonn- und Feiertagszuschläge für Theaterbedienstete</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Steuerliche Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen nach der BFH-Rechtsprechung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steuerfreie Lohnzuschläge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie neben dem Grundlohn gezahlt werden (§ 3b Einkommensteuergesetz/EStG). Für die Steuerfreiheit ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 9.6.2021, VI R 16/19) nicht schädlich, dass der Grundlohn in Abhängigkeit von der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen gleichbleibenden Bruttolohn zu erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall erhielt eine Sängerin an einem Theater neben dem Grundlohn eine Theaterbetriebszulage für in der begünstigten Zeit geleisteten Arbeit. Das Finanzamt unterwarf die Betriebszulage der Einkommensteuerpflicht. Begründung: Die Betriebszulage würde die Sonn- und Feiertagsarbeit nur pauschal abgelten, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten ankomme.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dass die Theaterbetriebszulage teilweise als variable Grundlohnergänzung ausgestaltet war, hielt der BFH für nicht steuerschädlich. Für die Steuerfreiheit der tatsächlich geleisteten Sonn- und Feiertagsarbeit kommt es darauf an, dass zwischen dem Grundlohn, den Zuschlägen für die tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit und jenem Teil der Zulage unterschieden wird, der in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt wird. Letzteres, um einen gleichbleibenden Bruttolohn zu erreichen. Nur der dem Ausgleich dienende variable Teil der Theaterbetriebszulage unterliegt dann der Steuerpflicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                <issue_title>Frühjahr 2023</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Kauf von Speisen durch Betriebsprüfer</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von Testkäufen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Testkauf&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Betriebsprüfer suchen gerne ihre zu prüfenden Gastronomiebetriebe zu Testkäufen auf. Im Fall eines Gyros-Standes ermittelte der Betriebsprüfer aus einem Testkauf Folgendes: In der großen Gyros-Portion war eine Fleischeinlage von 280 g, in der kleinen Gyros-Portion eine solche von 180 g und in einer weiteren Gyros-Portion wog der Prüfer 169 g. Aus den Zahlenerhebungen ermittelte der Prüfer unter Berücksichtigung der Häufigkeit des Verkaufs der verschiedenen Gerichte eine durchschnittliche Fleischeinlage von 222 g je Portion. Nach Verprobung der versteuerten Erlöse stellte der Prüfer eine Differenz fest und nahm entsprechende „Sicherheitszuschläge“ vor. Es folgten berichtigte Steuerbescheide.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Gastronomin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zog vor Gericht. Sie erhielt vor dem Finanzgericht allerdings nur zum Teil recht (4 K 1412/07 G, U vom 17.9.2010). Die Richter stellten sogenannte Testkäufe zwar grundsätzlich nicht infrage. Die Testkäufe müssen aber die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Voraussetzungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Testkäufe müssen in zeitlicher Nähe zwischen Verprobungszeitraum und dem Kaufdatum erfolgen. Im Urteilsfall hatte die Finanzverwaltung das Mehrergebnis ihrer Ausbeutekalkulation für das Jahr 2001 auf Testkäufe aus den Jahren 2005 und 2007 gestützt. Hat der Gastronom inzwischen sein Angebot neu ausgerichtet, verfolgt er veränderte Marketingstrategien oder hat er Umbauten und/oder Erweiterungen vorgenommen, bilden Testkäufe kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum. Im Streitfall kam hinzu, dass der zu prüfende Gastronomiebetrieb zwischenzeitlich nicht mehr in der Rechtform als GbR, sondern als Einzelunternehmen geführt wurde. Es wurde außerdem ein neuer Gyros-Zuschneider angestellt, der andere Portionen zubereitete als der Vorgänger. Schließlich muss eine repräsentative Anzahl von Testkäufen durchgeführt werden. Zwei Testkäufe wie im Streitfall erschienen den Richtern als zu gering und damit nicht repräsentativ genug. An der grundsätzlichen Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung hielten die Richter allerdings fest.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pita-Brot&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Den Gastronomen konnte die Unrichtigkeit ihrer Buchführung dennoch nachgewiesen werden, und zwar mittels Pita-Brot. Eine Überprüfung durch den gerichtseigenen Prüfer ergab eine Differenz zwischen Wareneinkauf und -verkauf von rund 14 %. Erklärungen wie Gratisabgaben, Rücknahmen bei Falschbestellung, Schwund aufgrund von Brüchigkeit der tiefgekühlten Lieferungen usw. ließ das Gericht nicht gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Dar1930 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Testkäufe der Betriebsprüfer</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Lieferantenkredite als teure Zwischenfinanzierung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Warum Gastronomen Lieferantenrechnungen innerhalb der Skontofrist zahlen sollten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Skonto&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomielieferanten räumen ihren Abnehmern im Regelfall eine sogenannte Skontofrist ein. Für den im Zusammenhang mit dem Warenabsatz gewährten Kredit muss der Gastronom zwar keine Sicherheiten gewähren. Bei näherer Betrachtung rechnet sich der Lieferantenkredit im Vergleich zu einem Darlehen nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Lieferant räumt einem Gastronomen bei einer Rechnung über € 5.000,00 2 % Skonto ein. Die Skontofrist beträgt 10 Tage, das Zahlungsziel 30 Tage. Spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ist die Rechnung netto zu bezahlen. Zahlt der Gastronom binnen 10 Tagen, spart er sich € 100,00. Dieser Betrag mag auf den ersten Blick gering erscheinen. Berechnet man allerdings den effektiven Jahreszinssatz, so stellt sich heraus, dass der Gastronom bei Nutzung des Zahlungsziels einen hohen Zinssatz von 36 Prozent bezahlt. Rechnung: Effektiver Jahreszinssatz = Skontosatz x 360 / (Zahlungsziel-Skontofrist). Daraus ergibt sich: 2 x 360 / (30-10) = 36 % Für den Gastronomen ist daher günstiger, die Skontofrist – selbst unter Darlehensaufnahme – zu nutzen&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Liquidität&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der hohe Zinssatz steht freilich dem Vorteil gegenüber, die beschafften Waren nicht aus liquiden Mitteln zahlen zu müssen. Denn in der Regel lässt sich bei Nahrungsmitteln der Zeitraum zwischen dem Einkauf der Ware, der Zubereitung und den Einnahmen aus Verzehr durch die Gäste überbrücken. Das heißt, die Tilgung des Lieferantenkredits erfolgt über den Umsatz mit der kreditierten Ware. Für den Gastronomen lohnt sich dies in der Regel nur, wenn die Waren innerhalb der Skontofrist umgesetzt werden können. Dann schont der Unternehmer seine eigene Liquidität und vermeidet den teuren Lieferantenkredit.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Birute - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Lieferantenkredite vermeiden</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>BGH-Rechtsprechung zum Reiserücktrittsrecht wegen Corona</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BGH urteilt unterschiedlich zu Rücktrittsrecht wegen Corona</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Grundsatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof/BGH hatte zu Reiserücktrittsrechten im Zusammenhang mit der Coronapandemie (BGH-Urteile vom 30.8.2022) in drei Sachverhalten unterschiedlich entschieden. In dem Verfahren X ZR 66/21 ging es um eine Donaukreuzfahrt. In dem Verfahren X ZR 84/21 war eine Pauschalreise nach Mallorca Streitgegenstand und im Beschluss X ZR 3/22 ging es um eine Ostseekreuzfahrt. Bezüglich der Ostseekreuzfahrt hat der BGH das Verfahren angesichts der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Verfahren C 477/22) ausgesetzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gegenanspruch der Reiseveranstalter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des BGH hängt die Begründetheit der Rückerstattung gezahlter Reisekosten bei Reiserücktritt wegen Corona davon ab, ob der jeweils beklagte Reiseveranstalter diesem Anspruch einen solchen auf Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB entgegenhalten kann. Die Vorschrift sieht einen Entschädigungsanspruch für den Fall vor, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. Ein solcher Gegenanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen hat der BGH betreffend Corona vom jeweiligen Reisezeitraum und Reiseziel abhängig und sehr eng ausgelegt. So sah der BGH eine erhebliche Beeinträchtigung nicht schon deshalb gegeben, weil ein vom Reisenden gebuchtes Hotel geschlossen war.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: olly - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <foreword>Warum Arbeitgeber arbeitstäglich bis zu € 6,90 für Mittagessen ihrer Beschäftigten ausgeben können</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Restaurantschecks&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Ausgabe von Restaurantschecks in Papierform oder digital steht steuerlich der Ausgabe von Mahlzeiten „im Betrieb“ gleich. Das heißt, dass die Ausgabe solcher Schecks keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt, wenn die Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert versteuern. Für 2023 ist ein Sachbezugswert für Mahlzeiten von € 3,80 pauschal mit 25 % zu versteuern, ohne Sozialabgaben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verrechnungshöchstwert 2023&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Verrechnungswert für einen Restaurantscheck darf den Sachbezugswert um bis zu € 3,10 übersteigen. Für 2023 können Arbeitgeber somit Restaurantschecks im Wert von € 6,90 ausgeben (Sachbezugswert von € 3,80 zzgl. € 3,10 Verrechnungswert).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bedingungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Pauschalbesteuerung setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer täglich nur eine Mahlzeit erwirbt und einen Essensgutschein einlöst. Außerdem darf der tatsächliche Wert der Mahlzeit den Verrechnungshöchstwert nicht unterschreiten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Essensmarken 2023</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Umsatzsteuer bei Betrieb von Geldspielautomaten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Umsätze aus Geldspielautomaten in Spielhallen unterliegen der Umsatzsteuer</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuerpflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Gastronomin betrieb einen Geldspielautomatensalon. Gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt machte sie geltend, dass ihre Glücksspielumsätze umsatzsteuerfrei wären (nach Artikel 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht. Auch der Bundesfinanzhof erhob an der Umsatzsteuerpflicht keine Zweifel (BFH, Beschluss vom 26.9.2022 XI B 9/22).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Begründung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Gastronomin bezog sich auf die zum 1.7.2021 eingeführte virtuelle Automatensteuer. Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer, jedoch nicht mehr der Umsatzsteuer. Nach Auffassung des BFH sieht das Unionsrecht gerade vor, dass auf elektronischem Weg erbrachte Glücksspielumsätze und solche in Spielhallen unterschiedlich besteuert werden dürfen. Der nach Art 135 MwSystRL geforderte Neutralitätsgrundsatz, nach diesem gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, steht dem nicht entgegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: weyo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Betrieb von Geldspielautomaten</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bettensteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die umstrittene „Bettensteuer“ hat viele Namen: So verlangen mittlerweile fast alle Kommunen eine „Kultur- oder Tourismusförderabgabe“ eine „Citytax“ oder eine „Beherbergungs- bzw. Übernachtungssteuer“. Das Grundprinzip ist aber immer gleich: Die Städte und Gemeinden erheben pro Person und Nacht einen bestimmten Anteil am Übernachtungspreis oder verlangen einen festen Tagesbetrag, zum Beispiel fünf Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten. So ist in Hamburg die Höhe der Bettensteuer nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BVerG-Urteile&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht/BVerfG hat jetzt mehrere Verfassungsbeschwerden von Gastronomen zurückgewiesen (vgl. BVerfG vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Damit sind sämtliche verfassungsrechtliche Bedenken für die Bettensteuer ausgeräumt. Die Verfassungsbeschwerde betroffener Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg blieb ohne Erfolg. Die Erhebung der Bettensteuer von den Gästen und die Abführung an die Kommune sei den Hoteliers zuzumuten, so das BVerfG.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bettensteuer auch für Geschäftsreisende&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Verfassungsrichter halten sogar die Erhebung einer Bettensteuer auch bei Geschäftsreisenden für rechtlich möglich. Damit ist ein wichtiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts /BVerwG aus 2012 praktisch hinfällig. Das BVerwG hatte entschieden, dass die Bettensteuer nur für privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erhoben werden darf. Beruflich zwingend erforderliche Dienstreisen waren daher bisher ausgenommen. Nur Touristen zahlten eine Bettensteuer. Das dürfte sich jetzt ändern. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kommunen das Urteil aufgreifen und den Kreis der Steuerpflichtigen auf Geschäftsreisende erweitern werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Funtap - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bettensteuern verfassungsgemäß</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BVerfG weist Verfassungsbeschwerden zurück</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>herbst_2022/berufskleidung_der_gastromitarbeiter</id>
                           
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                                <entry_id>berufskleidung_der_gastromitarbeiter</entry_id>
                                <entry_title>Berufskleidung als Betriebsausgabe</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Berufskleidung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für typische Berufskleidung sind zwar grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Die Bedingungen für den Werbungskostenabzug sind allerdings sehr strikt. Nur Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhafter Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall ohne weiteres an (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2021).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bürgerliche Kleidung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Streitpunkte gibt es indessen stets, wenn es sich um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt. In einem älteren Fall hat der Bundesfinanzhof/BFH bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellner-Jacke als typische Berufskleidung zugelassen (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85). In einem neueren Urteil lehnte der BFH hingegen Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten für Berufskleidung generell ab. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH-Urteil vom 16.3.2022 VIII R 33/18, veröffentlicht am 23.6.2022).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall ging es um den schwarzen Anzug eines Trauerredners. Überträgt man den Streitfall auf die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung durch Gastromitarbeiter, so ist festzuhalten, dass die Finanzverwaltung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung Aufwendungen für Anzüge, Trachtenanzüge, Dirndlkleider und sonstige während der Arbeitszeit getragene bürgerliche Kleidung im Regelfall ablehnen dürfte.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fizkes - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Berufskleidung der Gastromitarbeiter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kein Steuerabzug für bürgerliche Kleidung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuer-Sonderregelung für Hotel- und Gastronomiebetriebe</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Ursprünglich war die Sonderregelung bis zum 1.7.2021</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuerermäßigung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hoteliers und Gastronomen waren besonders von der Corona-Pandemie betroffen. Ihnen wurde mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6.2020 BGBl 2020 I S. 1385) mittels einer Steuerermäßigung bei der Umsatzsteuer finanzielle Entlastung gewährt. Hoteliers und Gastronomen können auf ihre Lieferungen und Leistungen einheitlich den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent verrechnen. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Speisen zum sofortigen Verzehr im Restaurant abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlängerung bis Ende 2023&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ursprünglich war die Sonderregelung auf bis zum 1.7.2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen begrenzt. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Sonderregelung dann auf das ganze Jahr 2022 ausgeweitet. Vor kurzem hat die Koalition (am 4.9.2022) ein drittes Entlastungspaket im Volumen von rund € 65 Mrd. vorgestellt. Darin enthalten ist u. a. eine Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 % auch für das gesamte Jahr 2023. Hiermit soll die Gastronomiebranche entlastet und die Inflation nicht weiter befeuert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme Getränke&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der ermäßigte Steuersatz gilt wie bisher nicht für die Abgabe von Getränken. Weiterhin nicht begünstigt bleibt sowohl die Abgabe von nichtalkoholischen Getränken als auch die Abgabe von alkoholischen Getränken gleichermaßen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Marco2811 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Ermäßigter Umsatzsteuersatz auch 2023</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Ursprünglich war die Sonderregelung bis zum 1.7.2021</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Verschärfung der Rahmenbedingungen für Außenprüfungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Umsetzung der DAC 7 Richtlinie</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;EU-Richtlinie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat am 24.8.2022 das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie/EU 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrens“ beschlossen. Die DAC 7 Richtlinie enthält neue Regelungen zum automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber, Änderungen im EU-Amtshilfegesetz zur Intensivierung des automatischen Informationsaustausches sowie – und das sollten Gastronominnen und Gastronomen wissen – zahlreiche Änderungen in der Abgabenordnung zur Beschleunigung und Intensivierung von Außenprüfungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umfassende Änderungen bei Außenprüfungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Außenprüfungen sollen künftig früher beginnen und zügiger abgeschlossen werden. Dies soll einerseits mit erhöhten Mitwirkungspflichten, verbunden mit einem neuen Sanktionssystem bei Mitwirkungspflichten sowie der Festlegung von Prüfungsschwerpunkten, andererseits mit der neuen Möglichkeit von Teilabschlüssen, der Vereinbarung von Zwischengesprächen und Online-Besprechungen und Verhandlungen erreicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Prüfungsschwerpunkte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzbehörden sollen künftig bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen einfordern können und anhand dieser Unterlagen spezielle Prüfungsschwerpunkte festlegen können (§ 197 Abs. 3, 4 AO-E).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ablaufhemmung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem neuen § 171 Abs. 4 Satz 2 Abgabenordnung/AO wird die Ablaufhemmungsfrist bei Außenprüfungen auf fünf Jahre festgelegt. Die Frist beginnt ab dem Kalenderjahr, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist. Bisher galt die allgemeine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren, welche allerdings erst mit der Schlussbesprechung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen zu laufen begonnen hat. Die Fünf-Jahres-Frist gilt allerdings nicht, wenn die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfen in Anspruch nehmen oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bindender Teilabschluss&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Neu ist die Möglichkeit, bereits während einer Außenprüfung bindende Teilabschlussbescheide zu erlassen. Dadurch sollen Gastronominnen und Gastronomen früher Rechtssicherheit erlangen können. Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden liegt allerdings im Ermessen der Finanzbehörden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zeitliche Anwendung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen müssen sich auf die Neuregelungen bei Außenprüfungen teilweise bereits ab dem 1.1.2023 einstellen bzw. spätestens ab nach dem 31.12.2024 beginnende Besteuerungszeiträume.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: InsideCreativeHouse - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Modernisierung der Außenprüfung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsetzung der DAC 7 Richtlinie</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Margenbesteuerung bei Reiseleistungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Margenbesteuerung § 25 UstG</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Margenbesteuerung § 25 UStG&lt;/h2&gt;
&lt;ul&gt;
&lt;li&gt;25 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes/UStG enthält Sonderregelungen für Reiseleistungen eines Unternehmers, wenn dieser gegenüber dem Reisenden (Leistungsempfänger) im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Für solche Fälle gilt die sogenannte „Margenbesteuerung“. Das heißt, dass als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht der volle Reisepreis heranzuziehen ist, den der Leistungsempfänger zahlt, sondern nur die Differenz aus den Erlösen abzüglich der Vorleistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die für den Leistungsempfänger bestimmt sind), die der Reiseveranstalter getätigt hat.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;
&lt;h2&gt;EuGH-Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der EuGH hat in Sachen Alpenchalets-Resorts (Urteil vom 19.12.2018 C 552/17) entschieden, dass bei einer Vermietung von Ferienwohnungen mit Nebenleistungen die Überlassung sowie weitere Leistungen des Reiseveranstalters als einheitliche Leistung dieser Sonderregelung unterliegt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat auf Grundlage dieser Entscheidung im Urteil vom 22.8.2019 (V R 12/19 (V R 9/16; veröffentlicht am 31.10.2019) entschieden, dass die Möglichkeit der Differenzbesteuerung auch angewendet werden kann, wenn nur eine Leistung erbracht wird, wie z. B. die ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vermittlerleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die für Unternehmer aus der Reisebranche günstige Margenbesteuerung kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn der Unternehmer lediglich als Vermittler gegenüber dem Reisenden aufgetreten ist. Für die Anwendung der Margenbesteuerung kommt es also auch wesentlich darauf an, wie der umsatzsteuerpflichtige Reiseunternehmer gegenüber dem Kunden aufgetreten ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DavidPrado - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Margenbesteuerung § 25 UstG</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Begrenzter Bewirtungskostenabzug in Spielhallen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bis zu 70 % der Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bewirtungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bewirtungsaufwendungen können im Allgemeinen nur bis zu 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ausnahme bildet die reine Arbeitnehmerbewirtung. Diese ist zu 100 % abziehbar (R 4.10 Abs. 7 der Einkommensteuerrichtlinien EStR). Darüber hinaus sind sogenannte Aufmerksamkeiten bis € 60,00 steuerfrei und können vollumfänglich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bewirtung in Spielhallen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werden Gästen in einer Spielhalle Snacks und Getränke kostenfrei zur Verfügung gestellt (im Streitfall wurden Getränke, kleine Pizzaecken, Baguettes und Kuchen gereicht), handelt es sich hingegen nicht um Aufmerksamkeiten, die zu 100 % den Betriebsausgaben hinzugerechnet werden können. Vielmehr greift in solchen Fällen die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen, wie das Finanzgericht/FG Köln entschieden hat (Urteil vom 29.4.2021, 10 K 2648/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Außerbilanzielle Hinzurechnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall hat eine Betriebsprüferin der Bilanz einer Spielhallenbetreiberin (eine GmbH) außerbilanziell 30 % der geltend gemachten Aufwendungen für an Gäste gereichte Speisen und Getränke hinzugerechnet. Dies geschah nach Auffassung des Gerichts zu Recht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pinkyone - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bewirtungsaufwendungen in Spielhallen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bis zu 70 % der Aufwendungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Zuwendungen gegen eine Bier-Abnahmeverpflichtung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Zuschüsse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Brauereien gewähren Gastronomen vielfach Zuschüsse für den Bau, den Umbau, die Einrichtung oder Modernisierung einer Gaststätte. Die Zuschussgewährung ist im Regelfall mit einer Bierabnahmeverpflichtung verbunden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entgelt für das Lieferrecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Umsatzsteuerlich gesehen sind solche Zuschüsse, als Entgelte für das Bier-Lieferrecht zu werten. Der Zuschuss ist steuerbar und steuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Überlassung von Wirtschaftsgütern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Stellt die Brauerei gegen eine Bierabnahmeverpflichtung diverse Wirtschaftsgüter leihweise zur Verfügung, stellt diese Leihgabe kein steuerpflichtiges Entgelt dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Darlehen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gewährt eine Brauerei dem Gastronom ein Darlehen und wird die Darlehensschuld über einen Zuschlag bzw. Aufschlag auf den Bier-Abnahmepreis getilgt, zählten diese Aufschläge nicht zum Wareneinkauf. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung ergibt sich daraus nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: magann - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Brauereizuschüsse</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zuwendungen gegen eine Bier-Abnahmeverpflichtung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Mindestlohnerhöhung zum 1.10.2022</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neuerungen zum 1.10.2022</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Mindestlohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.10. 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von zuletzt € 10,45 auf € 12.00 erhöht. Der monatliche Mindestlohnbetrag, den Gastronominnen und Gastronomen für Hilfskräfte zahlen müssen, beträgt damit ab Oktober € 2.088,00.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verdienstgrenzen für Minijobber&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber wurde zeitgleich erhöht von bisher € 450,00 auf € 520,00. Die neue €-520-Grenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber in der Gastronomie sind die Arbeitszeiten jeweils mit den Erhöhungen anzupassen. Ab 1.10.2022 können Minijobber maximal (€ 520,00 dividiert durch 12,00) = 43,33 Stunden im Monat arbeiten, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden soll.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. September 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Mindestlohn</og_title>
                                

                                
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                    <issue_title>Frühjahr 2022</issue_title>

                    
                        
                            
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                                <entry_title>Neuerungen im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Sonderabschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hotel- und Gastronomiebetriebe können auch in 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens degressiv abschreiben. Die zur Abmilderung der Coronafolgen für die Wirtschaft in 2020 eingeführte degressive Abschreibung wurde verlängert. Abschreiben können Hotelbetreiber und Gastwirte bis zum 2,5fachen der regulären linearen Abschreibung, maximal 25 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anmerkung&lt;/em&gt;: Die degressive Abschreibung sollte vom Hotelier/Gastronomen nur genutzt werden, wenn der für 2022 zu erwartende Gewinn höher ist als für 2023 und die Folgejahre. Denn das anfänglich genutzte höhere Abschreibungspotenzial mindert zukünftige Abschreibungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Coronaverluste verrechnen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auch in 2022 und 2023 können Verluste bis zu einem Höchstbetrag von € 10 Mio. (bzw. € 20 Mio. bei Zusammenveranlagung) zurückgetragen werden, und zwar auf die beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Allgemein soll ein Rücktragszeitraum von zwei Jahren eingeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Reinvestitionsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hoteliers und Gastronomen, die in den Jahren 2017 bis 2019 Rücklagen nach §§ 6b und/oder 7g Einkommensteuergesetz/EStG gebildet haben, welche regulär in 2022 auslaufen würden, können Reinvestitionen noch um ein weiteres Jahr verschieben. Die gebildeten Rücklagen müssen so in 2022 nicht steuererhöhend aufgelöst werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuersatz 2022&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Wie bereits im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, bleibt der Umsatzsteuersatz in der Gastronomie auf Speisen und Logieleistungen das ganze Jahr 2022 bei sieben Prozent. Ausgenommen bleibt die Abgabe von Getränken.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Watchara - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Viertes Corona-Steuerhilfegesetz</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Pauschalsätze für entnommene Speisen und Getränke</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Privatentnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz/UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt/Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen, was in den meisten Fällen zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen würde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschbeträge 2022&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt/Hotelier anwenden kann (für 2022: BMF vom 20.1.2022, IV A 8 - S 1547/19/10001 :003). Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person ohne Umsatzsteuer und werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für das Kalenderjahr 2022 liegen die Pauschbeträge für Gaststätten aller Art mit Abgabe von kalten und warmen Speisen bei € 3.401,00. Dieser Betrag splittet sich in 2022 wie folgt auf: € 2.646,00 für Abgaben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz (alle Speisen) und € 755,00 für Getränke (voller Umsatzsteuersatz). Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, beträgt der Jahreswert € 2.109,00, wobei hier € 1.521,00 auf Speisen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz und € 588,00 auf Getränke entfallen (voller Umsatzsteuersatz). Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich gewinnerhöhend aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu 2 Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen die Pauschbeträge für Gastwirte an. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anntuan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sachentnahmen in der Gastronomie 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Pauschbeträge 2022 für die Umsatzsteuer</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Gastronomen haben Anspruch auf Mietzahlung bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Volle Mietzahlung für gemietete Räume</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Hochzeitspaar mietete Räume für eine Hochzeitsfeier an. Letztere konnte wegen einer behördlichen Schließungsanordnung nicht durchgeführt werden. Die Mieter verlangten die Rückzahlung der bereits im Voraus gezahlten Miete. Die Erstinstanz wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof/BGH gab dem Vermieter Recht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Das Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BGH war der Ansicht, dass die Coronaeinschränkungen nicht zu einer Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung führten. Denn dem Hochzeitspaar war es trotz der Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich gewesen, den Raum zu den vereinbarten Konditionen zu nutzen. Die Berechtigung zu einer Mietminderung bestand ebenfalls nicht, da die Räume dem Grunde nach genutzt werden konnten (Urteil vom 2.3.2022, XII ZR 36/21).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Keine Störung der Geschäftsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Grundsätze der Anwendung über die Störung der Geschäftsgrundlage waren nach Auffassung des BGH nicht anzuwenden. Ausschlaggebend hierfür war, dass der Vermieter den Mietern eine ausreichende Anzahl an Ausweichterminen angeboten hatte. Damit war der Vermieter dem Erfordernis nachgekommen, den Vertrag nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten und diesen im Interesse beider Parteien der veränderten Sachlage anzupassen. Hoteliers und Gastronomen können so im Regelfall die volle Saalmiete verlangen, soweit die Nutzung der Räume nicht auf Unmöglichkeit gerichtet war und dem/den Mieter/n mehrere Alternativen angeboten worden sind. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Eisenhans - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mietzahlungsansprüche bei coronabedingten Stornierungen</og_title>
                                

                                
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                                <entry_id>speisen_in_food_courts</entry_id>
                                <entry_title>Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Speisenabgabe in sogenannten Food Courts</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH entscheidet über Umsatzsteuersatz für Speisenabgaben</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Lieferung oder sonstige Leistung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Frage, ob bei der Abgabe von in Einwegverpackungen abgegebenen Speisen eine Lebensmittellieferung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % oder eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz von 19 % vorliegt, beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So hatte der Bundesfinanzhof /BFH über Essenslieferungen von Fast-Food-Restaurants in einem Einkaufszentrum mit sogenannten Food Courts zu entscheiden. Geklagt hatte ein Fast-Food-Restaurantbetreiber, der in einem Einkaufszentrum vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen verkaufte. Die Abgabe erfolgte über eine Verkaufstheke. Einen eigenen Verzehrbereich unterhielt der Betreiber nicht. Der Kiosk stand allerdings inmitten eines Food Courts des Einkaufszentrums mit Sitz- und Verzehrmöglichkeiten rundherum.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sicht des Durchschnittsverbrauchers&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH stellte in der Frage auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab, ob und wann die Abgabe von Speisen mit jener Unterstützungsleistung des Gastronomen einhergeht, die dem Kunden den Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht. Unerheblich ist, ob die Sitzmöglichkeiten dem Gastronomen selbst gehören (was bei Stehtischen einer eigenständigen Imbissbude der Fall sein dürfte) oder ob die Einrichtungen — wie im Fall des Food Courts in einem Einkaufszentrum — dem Betreiber des Einkaufszentrums zuzurechnen sind. Für die Einstufung der Essensausgabe als sonstige Leistung reicht es vielmehr, wenn der Durchschnittsverbraucher davon ausgehen kann, dass er bei Kauf eines Verzehrgutes zur Nutzung der Einrichtungen in dem Food Court berechtigt ist (BFH, Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Lieferung auf Tablett&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein wesentliches Indiz für die Annahme eines Durchschnittsverbrauchers, dass dieser die nahegelegenen Sitzgelegenheiten zum Verzehr von Speisen nutzen kann, ist, dass ihm diese auf einem Tablett übergeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anmerkung:&lt;/em&gt; Die Unterscheidung zwischen einer Lieferung oder sonstigen Leistung spielt bei der Abgabe von Speisen in 2022 zwar keine Rolle, da in allen Fällen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Nach Wegfall der Coronaförderungen für Gastronomen — voraussichtlich ab 2023 — sollte dieses Thema allerdings wieder in die steuerliche Betrachtung einfließen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Speisen in Food Courts</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Schwarzer Anzug eines Kellners</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Aufwendungen für typische Berufskleidung sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u. a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2021). Bei der Anerkennung des schwarzen Anzugs eines Kellners kam es bislang immer auf den Einzelfall an. In einem älteren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eines Speiselokals, der die Funktion eines Oberkellners ausübt, die Kombination einer schwarzen Hose in Verbindung mit einer weißen Kellnerjacke als typische Berufskleidung anerkannt (BFH-Urteil vom 4.12.1987, VI R 20/85).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Neuer Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der Anerkennung schwarzer Anzüge als Berufskleidung ist aktuell ein neuer Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es geht in diesem Fall um einen schwarzen Anzug, eine schwarze Damenbluse und einen schwarzen Damenpullover sowie um schwarze Schuhe hauptberuflich tätiger Trauerredner und Trauerbegleiter (BFH-Az. XI R 3/22). Die Vorinstanz, das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, sah die vorgenannte schwarze Kleidung als gewöhnliche bürgerliche Kleidung an und wich dabei von diversen BFH-Entscheidungen ab (Urteil vom 29.8.2018, 3 K 3278/15).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einspruch einlegen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hoteliers oder Gastronomen bzw. sonstige Tätige in der Hotel- und Gastrobranche, die täglich schwarze Kleidung für ihre Tätigkeit tragen müssen, sollten ihre Aufwendungen für die Anschaffung als auch für die Reinigung in ihrer Steuererklärung geltend machen. Nach Ablehnung durch das Finanzamt kann Einspruch unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren eingelegt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Berufskleidung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Berufskleidung eines Kellners</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Bewirtungsrechnungen richtig ausstellen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Bewirtungsrechnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Geschäftskunden der Hoteliers und Gastronomen haben regelmäßig ein Interesse an der Geltendmachung von Bewirtungsrechnungen als Betriebsausgaben. Seit 2022 gelten gleichzeitig verstärkte Formvoraussetzungen nach der Kassensicherungsverordnung. Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen Schreiben die Pflichtinhalte von Bewirtungsrechnungen neu definiert (BMF vom 30.6.2021, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 BStBl 2021 I S. 90).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bewirtungsrechnung über/unter € 250,00&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unverändert ist zu unterscheiden zwischen Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu € 250,00 inkl. Umsatzsteuer und Rechnungen über diesem Gesamtbetrag. Die Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen gelten unverändert. Bei höheren Bewirtungsrechnungen muss der Hotelier/Gastronom prüfen, ob er in der Rechnungsstellung die verpflichtenden Angaben nach § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) eingehalten hat. Dazu gehören neben den allgemeinen Rechnungsangaben, wie der vollständige Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, auch eine Transaktionsnummer sowie die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls (§ 6 Nr. 4, 6, KassenSichV). Bis 31.12.2022 akzeptiert die Finanzverwaltung allerdings noch Bewirtungsbelege, die die von der KassenSichV geforderten Angaben nicht enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: .shock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bewirtungsrechnungen 2022</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue formale Voraussetzungen für Bewirtungsrechnungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Versicherungsansprüche bei coronabedingten Betriebsschließungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Einschlägiges Urteil des BGH</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Gastwirt hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er wollte daraus eine Entschädigung für die coronabedingte zwangsweise Schließung seines Restaurants erhalten. Der Gastronom bezog sich dabei auf die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)&quot;. Nach dem Vertrag sollte der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen ersetzen. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass Corona in den ZBSV 08 nicht ausdrücklich erwähnt sei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil des BGH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück und sah dies im Prinzip genauso (Urteil vom 26.1.2022, IV ZR 144/21). Nach Auffassung des BGH ergeben sich die versicherten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger aus dem Katalog der ZBSV 08, welcher abschließend ist. Darin sei weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger SARS-Cov-2 aufgeführt. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: h_lunke - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Betriebsschließungsversicherung bei Corona</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Einschlägiges Urteil des BGH</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>DJ als selbstständig Tätiger</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Steuerliche Beurteilung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;p&gt;Zur Unterhaltung der Gäste oder für private Feiern bedienen sich Hoteliers und Gastronomen gerne der Dienste selbstständiger Discjockeys (DJs). Strittig war bisher die Frage, ob der DJ ein Gewerbetreibender ist mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht oder ob er eine freiberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt. Im Streitfall spielte der DJ nicht nur die Lieder anderer Interpreten ab, sondern mischte und bearbeitete die Musikstücke und fügte diesen so einen eigenen neuen Charakter bei. &lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wertete die Tätigkeit des DJs als künstlerische und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit (Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G). Sofern ein DJ ähnlich einer Liveband eine Tanzmusik nach eigener Kreation anbietet, ist er als selbstständig tätiger Künstler anzusehen. Das Urteil ist rechtskräftig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2022&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotomek - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Selbstständiger DJ ist Künstler</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerliche Beurteilung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Keine Berichtigungspflichten bei Kleinbetragsrechnungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kleinbetragsrechnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von € 250,00 (inkl. Umsatzsteuer) gelten als Kleinbetragsrechnungen (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Solche Rechnungen müssen keine Empfängerangaben enthalten. Es müssen lediglich der leistende Unternehmer (Hotelbetrieb oder Gastwirt), das Ausstellungsdatum, eine Leistungsbeschreibung und das Entgelt sowie der Umsatzsteuersatz auf der Rechnung angeführt sein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Arbeitnehmer als Rechnungsadressat&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens werden vielfach nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Die Finanzverwaltung versagte bislang im Regelfall einen Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber, wenn die Hotelrechnung auf den Arbeitnehmer ausgestellt worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Keine Empfängerangaben bis € 250,00&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dem Vorsteuerabzugsverbot kann mit dem Argument entgegengetreten werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt, dass der Hotelier oder Gastronom an Arbeitnehmer eines Unternehmens ausgestellte Rechnungen nicht berichtigen muss. In Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses der Finanzverwaltung findet sich diesbezüglich der Hinweis, dass Kleinbetragsrechnungen nur berichtigt werden müssen, wenn „diese Vorschrift die in Rede stehenden Angaben erfordert“. Im Umkehrschluss heißt das, dass Kleinbetragsrechnungen nicht berichtigt werden müssen, da sie keine Empfängerangaben enthalten müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechnungen über € 250,00&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von in Summe mehr als € 250,00 müssen allerdings richtig adressiert sein. Wurden solche Rechnungen auf den Namen eines Arbeitnehmers ausgestellt, ist zwecks Vorsteuerabzug des Arbeitgebers eine Korrektur notwendig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem Urteil aus 2012 entschieden, dass „auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnungen“ den Nachweiserfordernissen des Vorsteuerabzugs nicht genügen (BFH vom 18.4.2012, X R 57/09).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©fedorovacz/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <foreword>Geringfügige Mängel berechtigen nicht zu einer Hinzuschätzung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Gastronom war Inhaber eines Imbissbetriebs und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die Bareinnahmen erfasste der Imbissbetreiber mit einer elektronischen Registrierkasse. Die Betriebsprüfung führte Geldverkehrsrechnungen durch, die allerdings lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass der Gastronom in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht erfasst hatte. Im Ergebnis ging es um Kassendifferenzen von lediglich € 100,00. Außerdem warf das Finanzamt dem Gastronomen vor, er hätte Bargeldbewegungen geringfügig verspätet in der Kasse verbucht. Das Finanzamt nahm eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments vor und schätzte einen dreifach höheren Gewinn.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil des Finanzgerichts Münster&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 9.3.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) die Hinzuschätzung des Finanzamtes insoweit als rechtswidrig betrachtet, als die Hinzuschätzungen den Betrag von &lt;br /&gt;€ 100,00 überstiegen haben. Die Häufigkeit der festgestellten Mängel hielt das Gericht bei 25.000 bis 30.000 Geschäftsvorfällen für sehr gering. Außerdem reichte die Ausbeutekalkulation alleine nicht aus, um die gesamten Aufzeichnungen des Gastronomen zu beanstanden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Hinzuschätzungen im Gastronomiebetrieb</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Häufige Anlässe für eine Betriebsprüfung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Keine Zufallsauswahl&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Viele Gastronomen glauben, sie wären für die bevorstehende Betriebsprüfung zufällig ausgewählt worden. Eine reine Zufallsauswahl kommt allerdings sehr selten vor, denn 95 % der Betriebe werden nach anderen Kriterien ausgewählt. Anlässe für eine Betriebsprüfung sind u. a. Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei anderen Unternehmern, Betriebsveräußerungen oder Einbringungen eines Betriebs in andere Unternehmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Hohe Prüfungswahrscheinlichkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomiebetriebe unterliegen als „Bargeldbetriebe“ generell einer hohen Prüfungswahrscheinlichkeit. Die Finanzämter führen bei besonders sensiblen Branchen sogenannte Branchenprüfungen durch. Hellhörig werden die Finanzämter auch bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Hotel- oder Gastronomiebetrieb und seinen Eigentümern. Wurden in der Vergangenheit hohe Entnahmen oder Einlagen gebucht, gibt es einen ungewöhnlichen Anstellungsvertrag mit Familienangehörigen oder unübliche Darlehensbeziehungen, werden die Finanzämter in der Regel tätig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vermietungen an die Gesellschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vermietet der Gastwirt oder Hotelier ein privates Grundstück an sein Unternehmen, dann vermuten die Finanzämter stets eine Betriebsaufspaltung. Solche Geschäfte bieten meistens Anlass für eine Betriebsprüfung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vorangegangene Auffälligkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Führte eine vorangegangene Betriebsprüfung zu hohen Mehrsteuern oder kamen bei einer Lohnsteuer- oder Umsatzsteuernachschau Auffälligkeiten zum Vorschein, löst dies meist eine Betriebsprüfung aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anzeigen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei Anzeigen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder einen Konkurrenten kommt es auf den geschilderten Sachverhalt an und darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Anschuldigungen plausibel sind. Bloße Anschwärzungen sind meist leicht zu erkennen. Die Steuerbehörden selektieren hier im Regelfall sehr genau.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Größenmerkmale&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Großbetrieben, Mittelbetrieben, Klein- und Kleinstbetrieben (§ 3 Betriebsprüfungsordnung/BPO, BMF vom 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001 BStBl 2018 I S. 614). Großbetriebe sind Betriebe mit einem steuerlichen Gewinn ab € 300.000,00. Diese werden im Regelfall durchgehend geprüft. Zu den Kleinstbetrieben (steuerliche Gewinne zwischen ca. € 40.000,00 bis ca. € 60.000,00) kommen die Prüfer im Regelfall nur dann, wenn ein Anlass gegeben ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: ©alfa27/stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                    <og_title>Wann das Finanzamt einen Prüfer schickt</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Kein Leistungsanspruch für coronabedingte Schließungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kein Versicherungsfall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Gaststättenbetreiber kann nicht auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung hoffen, wenn er seinen Betrieb coronabedingt schließen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil festgestellt (v. 10.5.2021 - 16 U 25/21). Nach Auffassung des Gerichts stellen die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen keinen Versicherungsfall dar.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gefahr geht vom eigenen Betrieb aus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer beschränken ihre Leistungen auf sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren. Das sind solche Situationen, in denen der Betriebsschließungsgrund aus dem eigenen Betrieb heraus begründet wird und die Gesundheitsbehörden eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung dieser konkreten Infektionsgefahr setzen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;COVID-19 keine versicherte Krankheit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zudem fehlte das durch das Corona-Virus verursachte COVID-19 in dem konkreten Fall in der Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungsbedingungen. Aufzählungen in den Versicherungsbedingungen sind stets abschließend. Krankheiten, die nicht genannt sind, sind nicht versichert.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexsokolov - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Betriebsschließungsversicherung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Vorsteuerabzug trotz fünfwöchiger Eigennutzung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Hotelappartementkauf und Renovierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Immobilienkauf unterliegt generell nicht der Umsatzsteuer. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf Renovierungskosten besteht allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren (§ 9 Umsatzsteuergesetz/UStG). Steuerschuldner ist in diesem Fall der zur Umsatzsteuerpflicht optierende Käufer (§ 13b UStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zeitlimitierte Eigennutzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzämter verneinen einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gerne mit dem Argument, dass das Appartement zeitweise auch privat genutzt würde. In der Tat sehen Kaufverträge über Hotelappartements eine zeitlich limitierte Selbstnutzung vor. Im Streitfall konnte das Appartement bis zu fünf Wochen im Jahr privat genutzt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil des Finanzgerichts&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 1265/20 U) ist die zeitweise Privatnutzung eines Hotelappartements für den Vorsteuerabzug nicht schädlich. Im Streitfall musste für die Zeit der Eigennutzung eine Betriebskostenpauschale entrichtet werden. Im Übrigen kommt es auf die Entscheidung des Appartementkäufers an, ob er das Objekt dem Unternehmen zuordnet. Letzteres kann nach Auffassung des Gerichts auch durch Option im notariellen Kaufvertrag oder mittels einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NOBU - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen müssen beachtet werden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zwar gilt infolge der Corona-Pandemie noch bis 31.12.2022 die Sonderregelung, dass Gastronomen im Rahmen ihrer Restaurantdienstleistungen auf die Abgabe von Speisen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen müssen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Dennoch sollten die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen und für den Vor-Ort-Verzehr weiterhin beachtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fast Food im Einkaufszentrum&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dass die Bestimmung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes mitunter schwierig sein kann, zeigt der Fall einer Fast-Food-Filiale, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden hat (Urteil vom 4.9.2019, 5 K 404/14 U). Der Imbissbetrieb war in einem Einkaufszentrum angesiedelt. Die vorgefertigten Speisen wurden in Einwegverpackungen abgegeben. Im Gemeinschaftsbereich des Einkaufszentrums standen allgemeine Sitzgelegenheiten zur Verfügung, die von den Kunden des Imbissbetriebs gemeinsam mit den Kunden anderer Gastronomiebetriebe für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnten. Dem FG genügten diese allgemeinen Sitzgelegenheiten zur Festsetzung des Regelsteuersatzes auf die abgegebenen Speisen und Getränke des Fast-Food-Betriebs. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. V R 42/20).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: .shock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <foreword>Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Trinkgelder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG)  steuerfrei, wenn sie von einem Dritten freiwillig und ohne bestehenden Rechtsanspruch zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für eine Arbeitsleistung zu zahlen ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Buchführung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Trotz der Steuerfreiheit müssen Trinkgelder verbucht werden. Eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn der Kunde dem Arbeitnehmer das Trinkgeld direkt aushändigt. Landen Trinkgelder hingegen in Kaffeekassen oder Sparschweinen, müssen diese verbucht werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster bereits 2017 im Fall eines Friseursalons entschieden. Im Streitfall waren Trinkgelder in Höhe von € 3.600,00 jährlich in Sparschweine eingezahlt worden. Der Unternehmer hatte diese Trinkgelder aber nicht verbucht, was das Finanzamt zu Hinzuschätzungen ermächtigt hat (Urteil vom 29.3.2017, 7 K 3675/13 E,G,U EFG 2017 S. 846 Nr. 10).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Trinkgeldboxen als Kassen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Trinkgeldboxen aller Art sind buchungstechnisch wie Kassen zu behandeln. Darin vereinnahmte Trinkgelder müssen zunächst als Betriebseinnahmen gebucht werden. Die Aufteilung der Trinkgelder auf die Mitarbeiter stellt eine Betriebsausgabe dar. Beim Mitarbeiter sind die Trinkgelder in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Übrigens ist es sehr problematisch, sich auf ein „sicheres“ Wegräumen der Trinkgeldboxen vor Eintreffen eines Betriebsprüfers zu verlassen. Denn die Prüfer erscheinen zur sogenannten Kassennachschau regelmäßig unangemeldet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Family Business - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <foreword>Köln erhebt Übernachtungssteuer für Privatvermieter. Urteil bestätigt Auskunftspflichten für Online-Plattformen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Übernachtungssteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Städte und Gemeinden belasten die Tourismusbranche stets mit neuen Steuern. So erhebt die Stadt Köln eine Kulturförderabgabe, die im Ergebnis eine Übernachtungssteuer ist. Zahlreiche Privatanbieter vermieten Zimmer in Köln über diverse Internetplattformen. Die Stadt Köln hat von dem Betreiber einer solchen Internetplattform zwecks Erhebung der Übernachtungssteuer die Herausgabe der Namen aller registrierten Privatvermieter gefordert.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat jüngst eine gegen die Auskunftspflichten gerichtete Berufungsklage des Internetportal-Betreibers abgelehnt. Damit wurde der Beschluss der Vorinstanz (Verwaltungsgericht – VG-Köln Az. 24 K 7563/16) rechtskräftig (OVG Münster, Urteil vom 26.4.2021, 14 A 2062/17).  Nach dem rechtskräftigen Beschluss des VG dürften auch andere Kommunen Auskunftsersuchen an Online-Dienste stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Illustration&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <foreword>Corona-bedingte Regelungen bis 31.12.2022 verlängert</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Ermäßigter Umsatzsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, ist normalerweise ein Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde zunächst festgelegt, dass Gastronomen auf die Abgabe von Speisen im Rahmen solcher Restaurationsdienstleistungen bis zum 30.6.2021 den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnen können (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz – UStG). Den Gastronomen war es dabei freigestellt, die Umsatzsteuerermäßigung an die Gäste weiterzugeben oder den Differenzbetrag als Ausgleich für die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für sich zu behalten. Die Umsatzsteuersenkung sollte den besonders schwer und lang anhaltend von der Corona-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Unter der Annahme, dass sich die Corona-Situation in 2021 wieder normalisieren würde, wurde die Maßnahme zunächst nur bis 30.6.2021 befristet.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Drittes Corona-Steuerhilfegesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als Folge der andauernden Schließung der Gastronomiebetriebe wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Damit soll, wie es in der Gesetzesbegründung heißt, diesen Betrieben „eine wirtschaftliche Perspektive auch über den 30.6.2021 hinaus“ eröffnet werden. Von der Vergünstigungsregelung ausgenommen bleiben Getränke.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sonstige Betriebe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Neben der Gastronomie profitieren hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, die verzehrfertig zubereitete Speisen abgeben bzw. entsprechende Restaurationsdienstleistungen erbringen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Inkrafttreten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das dritte Corona-Steuerhilfegesetz wurde vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedet. Es soll zeitnah in Kraft treten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Anntuan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuer in der Gastronomie</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Pauschbeträge 2021 für die Umsatzsteuer</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Privatentnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entnimmt der Gastwirt Lebensmittel für den privaten Konsum, für die er bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, muss er die Entnahme als Sachentnahme der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 3 Nr. 9a Umsatzsteuergesetz - UStG). Streng genommen müsste der Gastwirt oder Hotelier nun jedes Stück Obst, jedes Getränk und jedes Essen, das er für den privaten Konsum entnimmt, einzeln aufzeichnen und in der Umsatzsteuererklärung ansetzen. In den meisten Fällen würde das freilich zu einem unverhältnismäßig hohen Bürokratieaufwand führen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pauschbeträge 2021&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich sogenannte Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die der Gastwirt oder Hotelier anwenden kann. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 betragen die Pauschbeträge für Gaststätten aller Art bei Abgabe von kalten und warmen Speisen € 1.690,00. Für die Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 gilt ein Wert von € 1.770,00. Die Werte verstehen sich ohne Umsatzsteuer und für eine Person. Insgesamt sind für das Jahr 2021 somit € 3.460,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale anzusetzen. Für Gaststätten, die nur kalte Speisen abgeben, ermäßigen sich die Beträge auf € 1.107,00 bzw. € 1.133,00, also in Summe auf € 2.240,00 (BMF-Schreiben v. 11.2.2021 - IV A 8 - S 1547/19/10001:002). Die Sachentnahme-Pauschalen wirken sich gewinnerhöhend aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu zwei Jahren entfällt ein Ansatz. Bei gemischten Betrieben, z. B. einer Gaststätte mit Metzgerei, gelten die jeweils höheren Pauschbeträge. Metzger, die zugleich Gastwirte sind, setzen also die Pauschbeträge für Gastwirte an.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: REDPIXEL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sachentnahmen in der Gastronomie</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Novelle des Verpackungsgesetzes</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;To-Go-Bereich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 eine Novelle des Verpackungsgesetzes beschlossen. Nach der Gesetzesnovelle sollen Restaurants, Bistros und Cafés mit Verkauf von Essen und Getränke zum Mitnehmen spätestens ab 2023 verpflichtet werden, Mehrwegverpackungen zu verwenden. Daneben ist geplant, die Pfandpflicht ab 2022 auf alle Getränkeflaschen aus Einwegkunststoff sowie auf Getränkedosen auszuweiten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fahrwasser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                <entry_title>Ausbeutekalkulation mit 30/70-Methode</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Handlungsstrategien bei Betriebsprüfung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Begriff und Funktionsweise&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter der sogenannten 30/70-Methode wird eine Ausbeutekalkulation verstanden, die auf dem Getränkewareneinsatz basiert. Dabei nimmt der Betriebsprüfer an, dass jeder Gast typischerweise zu einem Essen eine bestimmte Menge an Getränken konsumiert. Bei der 30/70-Methode wird ein Verhältnis der Speisen zu den Getränken von 70 % zu 30 % angenommen. Kennt der Betriebsprüfer also die Anzahl der Getränke, kann er mit der 30/70 Methode auf die Anzahl der Speisen schließen, ohne die Speisen gesondert kalkulieren zu müssen. Die Anzahl bzw. die Größe der Fleischstücke oder der Einsatz bestimmter Gewürze usw. spielen dann keine Rolle mehr.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anerkannte Schätzmethode&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Ausbeutekalkulation wird von der Rechtsprechung als geeignete Schätzmethode anerkannt (z. B. BFH, Beschluss vom 11.1.2017 X B 104/16). Die „Schätzung auf Grundlage einer Getränkekalkulation“ ist „auch aus Sicht des Senats eine geeignete Schätzungsmethode, die auf betriebsinternen Daten aufbaut“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kritik&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Dennoch ist diese Methode oft nur bedingt geeignet, etwa bei einer hohen Anzahl an Außerhausverkäufen. Hier werden im Regelfall keine Getränke mitverkauft. Außerdem gilt es, Schwund und Eigenverbrauch entsprechend zu bestimmen und zu berücksichtigen, was in vielen Fällen (Schankverluste, verdorbenes Bier in der Leitung usw.) schwer möglich ist. Auch können Getränke, die sich Mitarbeiter mit oder ohne Erlaubnis nehmen, dem Gastronomen steuerlich nicht zugerechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Tatsächliche Verhältnisse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomen sollten bei Anwendung der Ausbeutekalkulationsmethode im Rahmen einer Betriebsprüfung unbedingt auf die Verwendung des tatsächlich ermittelten Speisen-Getränkeverhältnisses drängen. Dies gilt besonders dann, wenn für einen Zeitraum ein anderes (günstigeres) Speisen-Getränkeverhältnis ermittelbar ist und der betreffende Zeitraum gegenüber dem Prüfungszeitraum keine (saisonalen) Besonderheiten aufweist. Was die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse anbelangt, haben Gastwirte eine Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DisobeyArt - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <foreword>Neues BFH-Urteil</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Veranstaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) führte Musikveranstaltungen in diversen Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals durch. Auf den Eintritt berechnete die GbR zunächst den Regelsteuersatz, reichte dann aber berichtigte Umsatzsteuererklärungen nach und wendete darin den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Eintrittsgelder an. Das Finanzamt lehnte die Änderung mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Steuersatzermäßigung nicht vorlägen. Die Veranstalter beriefen sich dabei auf § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Nach dieser Vorschrift unterliegen Schaustellertätigkeiten, Zirkusvorführungen oder Zooeintritte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem vorinstanzlichen Finanzgericht nur insoweit, als die von den Klägern angeführte Vorschrift nicht zutreffe. Daneben gibt es aber auch noch andere Vorschriften, die eine Umsatzsteuerermäßigung vorsehen, wie z. B. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Danach wäre der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Theaterkarten, Konzerte und Museen usw. anwendbar. Der BFH bejahte die Anwendung dieser Vorschrift, soweit die genannten Aufführungen den eigentlichen Zweck einer Veranstaltung darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomen, die Musikveranstaltungen durchführen, können sich auf dieses Urteil berufen und den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden (Urt. v.10.6. 2020 V R 16/17).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: carloscastilla - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Musikveranstaltungen</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Mindestlohn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 1.1.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Dieser wurde zum 1.1.2021 auf € 9,50 angehoben. Nach der dritten Verordnung zur Anpassung des Mindestlohns (MiLoV3) vom 9.11.2020 (BGBl. I Nr. 51, S. 2356) sind bis 1.7.2022 weitere Erhöhungen in drei Stufen geplant. So steigt der Mindestlohn zum 1.7.2021 auf € 9,60, zum 1.1.2022 auf € 9,82 und zum 1.7.2022 auf € 10,45.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Geringfügig Beschäftigte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomen beschäftigen besonders in Saisonzeiten neben den Vollzeitbeschäftigten auch geringfügig Beschäftigte. Auch für diese Beschäftigtengruppe gilt der Mindestlohn. Gastronomen müssen beachten, dass die € 450,00-Grenze mit jeder Mindestlohnerhöhung schneller erreicht wird als bislang.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Regelmäßige Wochenstundenzahl&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vor jeder Mindestlohnerhöhung sollte der Gastronom mit jedem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anpassen. Im ersten Halbjahr 2021 sollte diese maximal 10,88 Stunden betragen. Bei 10,88 Wochenstunden und einer durchschnittlichen Wochenanzahl im Monat von 4,35 betragen die monatlichen Arbeitsstunden insgesamt 47,32. Multipliziert mit dem Mindestlohn von € 9,50 ergibt sich daraus ein innerhalb der € 450,00-Grenze liegender Lohn von € 449,62. Entsprechend ist für das zweite Halbjahr 2021 sowie zu den Zeitpunkten der kommenden Mindestlohnerhöhungen in 2022 zu verfahren.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: JackF - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Mindestlohn 2021/2022</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Inventurvorbereitungen zur Bilanzerstellung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gastronomiebetriebe müssen als Gewerbebetriebe jeweils zum Schluss eines Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Inventur&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronomiebetriebe müssen als Gewerbebetriebe jeweils zum Schluss eines Wirtschaftsjahres eine Inventur durchführen. Die Inventur muss zeitnah, d. h. innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen. Für die Bestandsaufnahme gibt es unterschiedliche Bewertungsverfahren, wie das FIFO-Verfahren (First in First out) oder das LIFO-Verfahren (Last in First out).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nutzung des Festwertverfahrens&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Theoretisch müsste der Hotelier oder Gastronom bei der jährlichen Inventur jede Gabel, jedes Messer oder jede Tischdecke einzeln zählen und erfassen. Für solche Zwecke empfiehlt sich die Anwendung des sogenannten Festwertverfahrens. Der Ansatz eines Festwertes ist möglich für bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Gesamtwert niedrig ist und welche regelmäßig ersetzt werden (z. B. Geschirr, Wäsche oder Werkzeuge). Wirtschaftsgüter, die mit einem Festwert angesetzt werden, müssen auch nicht in ein aufwendiges Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Körperliche Bestandsaufnahme alle fünf Jahre&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Festwertverfahren kann allerdings nicht permanent angewendet werden. Eine körperliche Bestandsaufnahme muss alle drei Jahre, spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag erfolgen (R 5.4 Einkommensteuerrichtlinien - EStR). Übersteigt der bei Bestandsaufnahme auf den Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist der neue (höhere) Festwert anzusetzen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: cirquedesprit - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <foreword>Ferienwohnungen erfreuen sich gerade zu Corona-Zeiten steigender Beliebtheit.</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;p&gt;Ferienwohnungen erfreuen sich gerade zu Corona-Zeiten steigender Beliebtheit. Viele Vermieter verzichten allerdings regelmäßig auf die Angaben ihrer Einkünfte in ihrer Steuererklärung. Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg hat nun für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken an die Finanzämter übermittelt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gruppenersuchen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Zusammenarbeit mit der Finanzbehörde Hamburg, dem Bundeszentralamt für Steuern, verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals wurde eine Internetplattform geschaffen. Über diese Plattform können die steuerrelevanten Daten abgerufen werden. Daten von Vermietern, die nicht in Hamburg wohnen und über dieses Vermittlungsportal Ferienwohnungen angeboten haben, werden an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter weitergegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. März 2021&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Eisenhans - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Vorsicht: Steuerfahndung</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Temporäre Regelungen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Befristete ermäßigte Umsatzsteuersätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Den von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Hoteliers und Gastronomen wurden mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz (v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385) durch Steuerermäßigungen bei der Umsatzsteuer finanzielle Entlastungen gewährt. Für zwischen dem 1.7.2020 und dem 1.7.2021 erbrachte Lieferungen und Leistungen müssen Hoteliers und Gastronomen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz verrechnen. Der ermäßigte Steuersatz gilt auch dann, wenn die Speisen zum sofortigen Verzehr im Restaurant abgegeben werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weitere allgemeine Umsatzsteuersenkung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus wurde der ermäßigte Steuersatz durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (v. 30.06.2020, BGBl 2020 I S. 1512) bis 31.12.2020 von 7 % auf 5 % herabgesetzt. Damit gelten für Hotel- und Gastronomiebetriebe folgende Umsatzsteuersätze: 5 % für alle Leistungen bis 31.12.2020 bzw. 7 % für alle Leistungen vom 1.1.2021 bis 30.6.2021. Maßgebend für die Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (BMF Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 - S 7030/20/10009:004, Rdn. 4).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme Getränke&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die temporären Umsatzsteuersenkungen gelten nicht für die Abgabe nichtalkoholischer und alkoholischer Getränke.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufteilung bei Pauschalangeboten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Verrechnet der Gastronom/Hotelier für Speisen und Getränke einen Pauschalpreis (All-inclusive-Preis), kann für den Regelsteuersatz unterliegende Getränkeabgaben ein Entgeltanteil von 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (BMF Schreiben v. 2.7.2020, III C2-S 7030/20/10006:006, zur Aufteilung/Rechnungsstellung bei Pauschalangeboten siehe Beitrag auf Seite 4).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fokussiert - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Anpassung der Pauschbeträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entnimmt der Hotelier/Gastronom Speisen und Getränke für den Eigenbedarf, stellt diese Entnahme sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Zur Vereinfachung gibt das Bundesfinanzministerium alljährlich Pauschbeträge für Sachentnahmen bekannt, die dem Gastwirt/Hotelier zur Vereinfachung dienen. Im Zuge der allgemeinen Mehrwertsteuersenkung (siehe Seite 1) wurden die Pauschbeträge für den Zeitraum ab 1.7.2020 angepasst (vgl. BMF Schreiben v. 27.8.2020, IV A 4 – S 1547/19/10001:001).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gaststätten aller Art&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Entnahmen ab 1.7.2020 aus „Gaststätten aller Art“ beträgt die Pauschale für die Abgabe kalter und warmer Speisen € 1.218,00 (bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes) bzw. € 432,00 (bei Anwendung des Regelsteuersatzes z. B. für Getränke). Insgesamt sind € 1.650,00 pro Person als Sachentnahme-Pauschale für den Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2020 anzusetzen. Für das erste Halbjahr 2020 beträgt die Sachentnahme-Pauschale insgesamt € 1.728,00. Für das gesamte Jahr 2020 entfallen somit € 3.378,00 auf jede Person.&lt;/p&gt;
&lt;p&gt;Bei der Abgabe ausschließlich kalter Speisen gilt für das zweite Halbjahr 2020 eine Sachentnahme-Pauschale von insgesamt € 1.081,00 pro Person. Zusammen mit der Pauschale für das erste Halbjahr ergibt sich ein steuerpflichtiger Betrag von € 2.187,00 (€ 1.106,00 für das erste Halbjahr und € 1.081,00 für das zweite Halbjahr) pro Person.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Cafés und Konditoreien&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Sachentnahmen aus Cafés und Konditoreien gelten folgende Pauschsätze: Für das zweite Halbjahr 2020 sind pro Person € 622,00 für Entnahmen zum ermäßigten Steuersatz und € 262,00 für Entnahmen zum vollen Steuersatz (Getränke), insgesamt also € 884,00 anzusetzen. Zusammen mit den Pauschsätzen für das erste Halbjahr (€ 910,00) ergibt sich ein steuerpflichtiger Entnahmebetrag von € 1.794,00. Die Beträge gelten jeweils ohne Umsatzsteuer.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kinder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen; für Kinder bis zu zwei Jahren entfällt ein Ansatz.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <foreword>Übergangsfristen und steuerliche Behandlung der Kosten</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eigentlich hätten Hoteliers und Gastronomen ihre elektronischen Kassensysteme schon zum 1.1.2020 mit einer sogenannten „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) nachrüsten müssen (§ 146a Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung-AO, vgl. Beitrag aus der Frühjahrsausgabe). Zunächst hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis 30.9.2020 gewährt (BMF Schreiben v. 6.11.2019, IV A 4 – S 0319/19/10002:001, BStBl 2019 I S. 1010). Nachdem die Corona-Pandemie besondere Belastungen für Hoteliers und Gastronomen mit sich brachte, wurde der Wunsch nach einer Fristverlängerung für die Nachrüstungsarbeiten bis ins nächste Jahr laut, die das Bundesfinanzministerium jedoch nicht gewährte (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Länderspezifische Übergangsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einige Länder geben ihren Unternehmern jetzt Zeit bis 31.3.2021. Hierzu zählen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig Holstein. Auf einen gesonderten Antrag zur Fristverlängerung verzichten die Länder, sodass der Hotelier/Gastronom zunächst nicht mit der Finanzverwaltung Kontakt aufnehmen muss. Der Hotelier/Gastronom muss lediglich auf Nachfrage des jeweiligen Betriebsfinanzamtes nachweisen, dass er einen Auftrag zur Umrüstung seiner Kassensysteme erteilt hat und versichern, dass die Umrüstung bis spätestens 31.3.2021 erfolgt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerliche Behandlung der Aufwendungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Kosten des Einbaus einer TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle hat das BMF den sofortigen Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zugelassen (BMF v. 21.8.2020, IV A 4 - S 0316-a/19/10006:007, IV C 6 - S 2134/19/10007:003). Dabei können aus Vereinfachungsgründen sowohl die Aufwendungen für die TSE als auch für die einheitliche digitale Schnittstelle (als Anschaffungsnebenkosten für die TSE) sofort in einem Betrag geltend gemacht werden. Laufende Zahlungen, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind, können jeweils sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: alexanderuhrin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>Umsatzsteuer bei Ausgabe und Einlösung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Viele Hoteliers und Gastronomen haben während des Corona-Lockdowns Gutscheine für den späteren Bezug von Speisen und/oder Getränken angeboten. Hat der Gastronom einen Einzweckgutschein ausgestellt (ein solcher liegt vor, wenn bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen, § 3 Abs. 14 Satz 1 UStG), musste er bereits bei Ausgabe des Gutscheins die Umsatzsteuer (zu Zeiten des Lockdowns im Regelfall 19 %) abführen. Von einem Gutschein für „Inhouse-Leistungen aller Art“ über € 100,00 blieben dem Gastronomen daher nur € 84,00 netto. Handelte es sich bei dem Gutschein hingegen um einen Mehrzweckgutschein (ein solcher liegt vor, wenn die sich aus der Leistung ergebende Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins nicht feststeht), muss der Gastronom die Umsatzsteuer erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Temporäre Umsatzsteuersenkung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Während des Lockdowns ausgestellte Einzweckgutscheine haben für den Aussteller durch die temporäre Umsatzsteuersenkung Nachteile. Denn er musste vom Gutscheinbetrag 19 % Umsatzsteuer abführen und kann auf der Vorsteuerseite beim Einlösen nach dem 1.7.2020 für die dann erbrachten Leistungen nur 5 % gegenrechnen. Gastronomen sollten angesichts der unterschiedlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer nach Möglichkeit Mehrzweckgutscheine ausstellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Fontanis - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Corona-Gutscheine</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuer bei Ausgabe und Einlösung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Prüfungsschwerpunkt Gastronomie 2020</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die Gastronomie zählt traditionell zu jenen Branchen, in denen besonders viel mit Bargeld bezahlt wird.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Bargeldbetriebe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Gastronomie zählt traditionell zu jenen Branchen, in denen besonders viel mit Bargeld bezahlt wird. Sowohl für die Gastronomie als auch für andere Branchen (z. B. Taxigewerbe) steht der Finanzverwaltung seit dem 1.1.2018 das rechtliche Instrument der Kassen-Nachschau zur Verfügung. Die Berliner Finanzverwaltung hat in 2019 im Gastronomiesektor insgesamt 907 Nachschauen durchgeführt. Bei der Kassennachschau erfassen die Prüfer die gespeicherten Geldbewegungen der Kasse. Diese werden sodann mit den verzeichneten Einnahmen und Ausgaben auf Plausibilität geprüft. Führt der Gastronomiebetrieb keine elektronische Kasse, sondern eine offene Ladenkasse, machen die Prüfer regelmäßig einen Kassensturz.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erfolgreiche Prüfer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Allein im Zuständigkeitsbereich der Berliner Finanzverwaltung wurden im Gastronomiebereich im Jahr 2019 insgesamt 2.245 Betriebsprüfungen abgeschlossen – mit einem Mehrergebnis von rund € 50,4 Mio. In 84 Fällen hat die Senatsverwaltung für Finanzen Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet. Geprüft wurden neben Gaststätten und Restaurants auch Imbissstuben, Cafés, Eissalons, Caterer und Schankwirtschaften.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auch 2020 im Visier&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gastronominnen und Gastronomen stehen auch 2020 im Mittelpunkt der Betriebsprüfungsaktivitäten. So werden die Außenprüfungsdienste der Berliner Steuerverwaltung auch 2020 verstärkt Branchen kontrollieren, „in denen vorzugsweise mit Bargeld bezahlt wird“ (vgl. Pressemitteilung SenFin Berlin v. 27.12.2019)&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: beeboys - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Prüfungsschwerpunkt Gastronomie 2020</og_title>
                                

                                
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                                <entry_title>Rechnungsangaben bei „Business Packages“</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Rechnungsangaben&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rechnungen der Hoteliers und Gastronomen müssen nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) neben den sonstigen Pflichtangaben auch detaillierte Angaben über die „Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechnungsangaben bei Pauschalangeboten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vielfach machen Hoteliers/Gastronomen ihren Kunden (Geschäftskunden) Pauschalangebote, die neben der Übernachtung z. B. auch die Mahlzeiten, den Parkplatz oder Transfers vom/zum Flughafen/Bahnhof beinhalten. Es stellt sich hier vielfach die Frage, wie diese einzelnen Leistungen bezüglich „Menge und Art“ auf einer Gesamtrechnung aufgeschlüsselt werden müssen, damit der Gast ggf. den Vorsteuerabzug geltend machen kann.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vereinfachungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu. So beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn folgende, in einem Pauschalangebot enthaltene Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird: die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Reinigung und das Bügeln von Kleidung, der Schuhputzservice, der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, der Transport von Gepäck sowie die Nutzung von Saunaeinrichtungen, Fitnessgeräten oder des Parkplatzes. Zudem wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nd3000 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Rechnungsangaben bei „Business Packages“</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Die Finanzverwaltung lässt in Abschnitt 12.16 Abs. 10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses diverse Vereinfachungen zu.</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter</entry_title>
                                  
                                <created>2020-09-28</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Gewerbesteuer</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gewerbesteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung kam in diesem Zusammenhang auf die Idee, die von Reiseveranstaltern im Voraus eingekauften Zimmerkontingente in diversen Hotels als gewerbesteuerpflichtige Miet- und Pachtzinsen zu betrachten. Dem erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine klare Absage.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil des BFH&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat eine Hinzurechnung verneint (Urt. v. 25.7.2019, III R 22/16). Die angemieteten Hotels wären selbst bei fingiertem Eigentum des Reiseveranstalters jedenfalls kein Anlagevermögen, denn die Geschäftsmodelle der Reiseveranstalter würden gerade keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer vorsehen, sondern eben nur eine zeitlich begrenzte kurzfristige Nutzung. Damit scheidet das Kriterium „Anlagevermögen“ aus.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 28. September 2020&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Weissblick - Fotolia.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
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                                    <og_title>Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gewerbesteuer</og_description>
                                

                                

                                    
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